Das Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 1216/19, konnte sich zum Thema „Alkoholgewöhnung“ äussern und insoweit klarstellen, dass – mit gefestigter Rechtsprechung – eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hinweist.
Dies kann gerichtlich dann auch so verwertet werden. Eine Haarprobe ist dabei durchaus für einen Gutachter nützlich: Ein positiver Befund des Alkohol-Markers Ethylglucuronid im Haar gibt mit dem Verwaltungsgericht bei einer Alkoholproblematik Aufschluss über das Konsumverhalten. Die Verwendung alkoholhaltiger Pflegeprodukte für das Barthaar ist dabei nicht geeignet, den Nachweis eines Alkoholkonsums anhand des Alkohol-Markers Ethylglucuronid zu verfälschen.
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