Anordnung einer MPU auf Grund von Indizien ohne gefahren zu sein

Das Oberverwaltungsgericht NRW (16 B 358/14) macht deutlich, dass bereits Indizien genügen, um eine MPU anzuordnen, selbst wenn man nicht alkoholisiert am Steuer aufgegriffen wurde, wobei es fraglos klüger gewesen wäre, hier zu überlegen wann man sich und wie einlässt:

Der Antragsgegner hat insofern darauf abgestellt, dass beim Antragsteller am 6. Juli 2012 eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille festgestellt worden sei, der Antragsteller selbst im Strafverfahren nicht ausgeschlossen habe, vielleicht doch das Fahrzeug an dem Abend geführt zu haben, und die Polizei vor Ort festgestellt habe, dass die Motorhaube noch warm gewesen sei. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller am 6. Juli 2012 unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führte. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nunmehr behauptet, er habe die Erklärung im Strafverfahren nur aus rein prozesstaktischen Erwägungen abgegeben, um einer weiteren Konfrontation mit den mutmaßlich die Unwahrheit sagenden, mit dem Antragsteller verfeindeten Nachbarn zu entgehen. Dieser Vortrag ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Nachbarn in der Verhandlung am 23. April 2013 bereits als Zeugen vernommen worden waren, bevor der Antragsteller in derselben Verhandlung nach Inaugenscheinnahme eines Videos auf dem Smart-Phone eines Zeugen erklärte: „Es kann sein, dass ich doch gefahren bin“.

Auch das beliebte Argument, man sei ja sonst nie auffällig geworden wischt das Gericht – wie gewohnt – kurzerhand zur Seite:

Allein der Umstand, dass der Antragsteller stets beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, lässt die Eignungszweifel nicht entfallen. Auch die Interessenabwägung hat deshalb nicht zu Gunsten des Antragstellers auszufallen. Denn nicht nur bei erwiesener Ungeeignetheit, sondern auch schon bei nicht hinreichend ausgeräumten – wie hier deutlichen ‑ Anhaltspunkten für eine Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen überwiegt angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben das öffentliche Interesse am Rechtsgüterschutz der anderen Verkehrsteilnehmer das private Interesse an der vorläufigen weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr.

Letzlich nur wiedermals ein Beispiel dafür, wie man es nicht machen sollte wenn man sich verteidigen möchte.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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