Alkohol: Alkoholisierung zu Rosenmontag kann „überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung“ sein

Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Autofahrers gibt in der Regel Anlass zur der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der Alkoholkonsum an einem Rosenmontag festgestellt worden ist.

Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg betraf einen Autofahrer, der am Rosenmontag mit zwei Promille alkoholisiert angetroffen wurde. Als sich der Autofahrer weigerte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, wurde ihm die entzogen.

Der VGH hielt diese Entscheidung für rechtmäßig. Er war der Ansicht, dass schon die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung Rückschlüsse auf die Annahme von Alkoholmissbrauch zulässt. Ihr können hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht entnommen werden, dass der Fahrer den Konsum von und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig trennen kann. Der VGH hat weitergehend darauf hingewiesen, dass es keine Rolle spielt, an welchem Tag und zu welchem Anlass der Alkohol konsumiert wird. So war insbesondere nicht zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall an einem Rosenmontag ereignet hat. Das Gericht ist damit der Ansicht des Fahrers entgegengetreten, an einem Tag wie diesem sei es auch bei nicht alkoholgewöhnten Personen keinesfalls ungewöhnlich, „zu tief ins Glas zu schauen“ (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.7.2002).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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