Das Amtsgericht hatte nicht von einem Fahrverbot abgesehen. Es hat zwar zugunsten des Betroffenen unterstellt, dass dieser im Falle eines Fahrverbots kündigungsbedingt seine Tätigkeit als Getränkeausfahrer verlieren werde. Gleichwohl sei nicht von einem Härtefall auszugehen, weil der Betroffene „bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage in M. unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“ werde. Das ging selbst dem Oberlandesgericht Bamberg etwas zu weit ( 3 Ss OWi 980/18).
Das OLG sieht die „Prognose“ des Amtsrichters nur als eine bloße Vermutung an. Es zog einen Vergleich zu einer nur auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützten Prognoseentscheidung, welche die Besonderheiten des Einzelfalls nicht in den Blick nimmt. Die sei keine geeignete Grundlage für die Anordnung oder Fortdauer gerichtlicher Maßnahmen. Ebenso könne eine Existenzgefährdung durch den Verlust des Arbeitsplatzes nicht mit vom konkreten Fall losgelösten Überlegungen zur allgemeinen Beschäftigungslage verneint werden. Aus der – abstrakt gesehen – guten Arbeitsmarktlage allein folge nicht, dass auch der Betroffene nach seiner Kündigung unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden werde.
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