Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum

Übersicht zur Entziehung der bei Alkoholkonsum – Ein  kann seine Grundlage in Alkoholkonsum haben. 

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 2742/12) etwa hat diesbezüglich festgestellt, dass Eignungszweifel (der Fahrerlaubnisbehörde) hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen auch dann auf eine gestützt werden können, wenn der Strafrichter sie nicht zum Anlass genommen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das bedeutet: Die Verhängung eines Fahrverbots im Strafurteil schließt die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis seitens der Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich nicht aus.

Entzug der Fahrerlaubnis bei Alkoholabhängigkeit

Zum Thema Entzug der Fahrerlaubnis bei Alkoholabhängigkeit habe ich beim Verwaltungsgericht Köln (23 L 803/14) eine Entscheidung gefunden, die zwei interessante Aspekte beleuchtet: Zum einen finden sich allgemeine und verständliche Ausführungen zum Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Alkoholmissbrauch; Daneben gibt es aber auch noch ausführungen zur Bindung der Verwaltungsbehörde an gerichtliche Entscheidungen. Dies kurz im Überblick.

Entzug der Fahrerlaubnis bei Alkoholmissbrauch

(…) vielmehr stellt sich die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig dar.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, bei dem Alkoholmissbrauch vorliegt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ein Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, ohne dass der Betroffene bereits alkoholabhängig ist.

Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 2 StVG, Rdn. 46.

Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit insbesondere gegeben, wenn (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration) wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde oder nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung) oder wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. Dabei geht aus der Formulierung „insbesondere“ in Nr. 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der (begründete Verdacht) auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.09.2008 – 16 B 749/08 – und vom 04.02.2004 – 19 A 94/03 – m.w.N.; vgl. auch Schubert/Schneider/ Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 134 ff.,

ohne dass ein konkreter Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sein muss.

vgl. hierzu insgesamt OVG NRW, Beschlüsse vom 08. September 2008 – 16 B 749/08 – und vom 04. Februar 2004 – 10 A 94/03 – m.w.N.

(…) Der gesellschaftlich tolerierte Alkoholkonsum führt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch bei besonderen Trinkanlässen „nur“ zu Spitzenwerten von 0,8 bis 1,1‰, in besonderen Fällen gegebenenfalls auch bis zu 1,3‰. Angesichts der hohen Giftigkeit von und seinem Abbauprodukt Acetaldehyd können höhere Werte der Blutalkoholkonzentration nur erreicht werden, wenn eine Gewöhnung durch regelmäßiges Trinken erheblicher Mengen vorausgegangen ist.

Vgl. hierzu insgesamt Schubert/Schneider/ Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 133/134.

Hiernach bestehen keine Zweifel daran, dass die Blutalkoholkonzentration von 2,09‰ eine hohe Blutalkoholkonzentration ist.

Bindung der Behörde an Feststellungen des Gerichts

Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u. a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Dabei gilt die in dieser Norm angeordnete Bindungswirkung nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, sodass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (nach § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (nach § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass – insoweit entgegen der Auffassung des Antragsgegners – auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde.

Allerdings ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.

Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 46.87 – sowie Beschluss vom 20. Dezember 1988 – 7 B 199.88 -, OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2012 – 16 B 711/12 und vom 27. November 2013 – 16 B 1031/13 -, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Mai 2010 – 10 S 256/10 -.

Entzug der Fahrerlaubnis bei auch nur vermuteter Alkoholabhängigkeit

Ein Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkoholkonsums ist auch möglich, wenn nicht gefahren wurde – Wird eine Blutalkoholkonzentration von 3,01 Promille festgestellt, kann dem Betroffenen der mit sofortiger Wirkung entzogen werden, selbst wenn er nicht unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass er die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über seine Fahreignung verweigert (VG Neustadt, 4 2998/04.NW)

Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Im zu Grunde liegenden Fall wurde ein Mann morgens gegen 8.30 Uhr nach einer angezeigten in seiner Wohnung von der Polizei angetroffen. Ein Alkoholtest ergab den Wert von 3,01 Promille. Nachdem die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hiervon Kenntnis erlangt hatte, forderte sie ihn auf, zum Ausschluss einer Alkoholabhängigkeit ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

Der einstweilige Antrag des Betroffenen vor dem VG hatte keinen Erfolg. Die Richter lehnten seinen Antrag ab, ihm die Fahrerlaubnis wenigstens vorläufig zu belassen. Nach ihrer Auffassung habe die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage des geforderten ärztlichen Gutachtens darauf schließen dürfen, dass bei dem Betroffenen eine Alkoholkrankheit vorliege. Das ärztliche Gutachten sei zu Recht angefordert worden, denn eine so hohe Blutalkoholkonzentration von über drei Promille spreche für eine Alkoholabhängigkeit. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei damit für sich schon ausgeschlossen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Antragsteller unmittelbar vor der Blutentnahme Auto gefahren sei. Ein Unfall oder eine konkrete Gefährdung müsse nicht erst abgewartet werden. Es bestehe vielmehr ein öffentliches Interesse daran, dass Personen, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien, unverzüglich von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen würden.

MPU: Fahreignungsprüfung bei Alkoholkonsum

Bei der Medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) gilt: Fehlende finanzielle Mittel für die Bezahlung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stellen in der Regel keinen wichtigen Grund dar, der es der Fahrerlaubnisbehörde gebietet, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens abzusehen. Hinsichtlich der MPU führt das Gericht insgesamt lesenswertes aus zur Frage, wann genau finanzielle Probleme einen Grund darstellen.

Hier gilt: Nicht zu lange warten mit dem Hinweis auf finanzielles Unvermögen, so etwa das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 2742/12):

Demnach war die Behörde berechtigt, auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Diesem Schluss kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, ihm hätten die finanziellen Mittel zur Beauftragung des Gutachtens gefehlt. Zwar ist richtig, dass der im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgende,

vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 21/04 –, NJW 2005, 3440 ff,

Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dann nicht gerechtfertigt sein kann, wenn für die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens ein gewichtiger Grund vorliegt. Fehlende finanzielle Mittel stellen in aller Regel – und so auch hier – aber keinen ausreichenden Grund dar. Vielmehr mutet das Gesetz dem Pflichtigen diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen eines Kraftfahrzeugs notwendig sind. Bei einer berechtigten Gutachtensanforderung kann es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen deshalb grundsätzlich ebenso wenig ankommen wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind, etwa der Durchführung von TÜV-Untersuchungen oder der Sicherstellung der Verkehrssicherheit des Autos.

BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 – 7 C 26/83 –, BVerwGE 71, 93-99 und vom 13. November 1997 – 3 C 1/97 –, BayVBl 1998, 634 f; BayVGH, Beschluss vom 7. November 2006 – 11 ZB 05.3034 –, juris Rn 20 ff (auch zum Folgenden).

Nur unter ganz besonderen Umständen kann dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder dem Bewerber um eine solche Berechtigung zugebilligt werden, der Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens entgegenzuhalten, es sei ihm unzumutbar, die damit einhergehenden Kosten aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen. Dann trifft allerdings ihn die Beibringungslast. Die Beibringungslast, die § 11 Abs. 2 bis 4 sowie §§ 13 f. FeV dem Betroffenen auferlegen, wenn berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, bezieht sich nicht nur auf das geforderte Gutachten, sondern umfasst auch die Tatsachen, die in seinem besonderen Fall die Zahlung der Kosten des Gutachtens als nicht zumutbar erscheinen lassen. Kommt der Betroffene dieser Pflicht zum Vortrag derjenigen Tatsachen, die sein finanzielles Unvermögen ergeben, nicht nach, so kann von einer grundlosen Weigerung, sich begutachten zu lassen, ausgegangen und die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen angesehen werden.

Vgl. BVerwG Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 26/83 –, BVerwGE 71, 93-99.

Da wirtschaftliches Unvermögen nach dem Vorgesagten nur ganz ausnahmsweise als ausreichender Grund dafür anerkannt werden kann, dass die in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bezeichnete Rechtsfolge nicht eintritt, und Vorsorge dagegen getroffen werden muss, dass Bedürftigkeit lediglich vorgeschoben wird, um eine im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene Aufklärung der Fahreignung zu verhindern, sind an den Nachweis fehlender Geldmittel als Hinderungsgrund für die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens strenge Anforderungen zu stellen. Zu verlangen ist deshalb nicht nur die lückenlose Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage des Betroffenen, wobei die Richtigkeit der gemachten Angaben durch aussagekräftige Unterlagen in zweifelsfreier Weise zu belegen ist. Vom Pflichtigen ist vielmehr auch zu fordern, dass er alle nach Sachlage ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpft, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen. Er muss sich etwa bemühen, Ratenzahlung zu vereinbaren und sich selbst bei einer ersten Ablehnung eines Antrags auf Ratenzahlung noch einmal mit der Behörde in Verbindung setzen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 – 7 C 26/83BVerwGE 71, 93-99 und vom 3. November 1997 – 3 C 1/97BayVBl 1998, 634 f; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2014 – 16 A 1386/13 – juris Rn 7; BayVGH, Beschluss vom 7. November 2006 – 11 ZB 05.3034 – juris Rn 20 ff.

Dieser Obliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen. Weder nach Zugang der Gutachtenaufforderung noch als er zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens angehört wurde, hat der Kläger auf ein finanzielles Unvermögen hingewiesen, sondern sich erst im Klageverfahren – jedenfalls bis zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 18. September 2014 und im Übrigen unsubstantiiert – auf Bedürftigkeit berufen. Bemühungen, die finanziellen Mittel zur Beauftragung des Gutachtens aufzubringen oder etwa eine Ratenzahlung oder Fristverlängerung zu vereinbaren, hat er bis heute nicht nachgewiesen. Demnach bleibt es dabei, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung von der Nichteignung des Klägers ausgehen durfte.

Entzug der Fahrerlaubnis dreieinhalb Jahre nach Trunkenheitsfahrten

Einem Fahrerlaubnisinhaber kann wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung auch noch entzogen werden, wenn der Vorgang schon dreieinhalb Jahre zurückliegt. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Im zu Grunde liegenden Fall war der Antragsteller nachts mit dem Rad unterwegs gewesen, gestürzt und auf der Straße liegen geblieben. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 2,54 Promille. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erfuhr hiervon erst ca. dreieinhalb Jahre später. Sie forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach, die Behörde entzog ihm deshalb mit sofortiger Wirkung den Führerschein. Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.

Die Richter entschieden, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme nicht zu beanstanden sei. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug – hierzu zähle auch ein Fahrrad – mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, könne von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Dabei sei unerheblich, dass seit der Trunkenheitsfahrt bereits mehrere Jahre vergangen seien. Der hohe Promillewert lasse nämlich Rückschlüsse auf eine Alkoholgewöhnung des Antragstellers zu. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, der Frage der Fahreignung auch noch dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall nachzugehen. Weil der Betroffene das zu Recht verlangte Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde auf seine fehlende Eignung schließen und ihm den Führerschein entziehen dürfen (VG Neustadt, 3 L 357/06.NW).

Absehen vom Entzug der Fahrerlaubnis

Das Landgericht Gera hat nunmehr entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ausnahmefällen nicht anzuordnen ist. Dies ist noch keine Besonderheit, denn § 69 Abs. 2 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis- spricht selber davon, dass „in der Regel“ der Täter in bestimmten Fällen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Das Landgericht Gera sieht einen solchen Ausnahmefall „vor allem dann, bei einer folgenlos gebliebenen Trunkenheitsfahrt, bei denen der volltrunkene Fahrer sein Fahrzeug mit geringer Geschwindigkeit nur ein kurzes Stück bewegt hat“. In diesem Fall wies der Täter eine BAK von 3,49 Promille auf, fuhr das Fahrzeug seines Arbeitgebers und bewegt das Fahrzeug auf einen Rastplatz von der Parkfläche bis zum den Tanksäulen, etwa 20 Meter weit.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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