Dass bei Cybercrime die Einziehung von Kryptowährungen (bzw. deren Wert) ruinös sein kann und stattfindet, wenn man auch nur faktischen Zugriff auf die Wallet hatte, habe ich kürzlich erst aufgezeigt. Nun macht der Bundesgerichtshof aber deutlich, wo Verteidigungspotenzial liegt: Zum einen ist genau zu prüfen, ob die im Raum stehenden Indizien für eine gemeinsame Zugriffsmöglichkeit verschiedener Angeklagter auf die Kryptowährung-Wallets überhaupt für einen entsprechenden Nachweis des gemeinsamen Zugriffs ausreichen.
Weiterhin stellt der BGH ausdrücklich klar, dass das Gericht nicht dazu verpflichtet ist, weitere Feststellungen zu einer möglichen Vereinbarung von Angeklagten hinsichtlich der Verteilung des Erlöses aus Kryptowährungen zu treffen.
Dazu führt der BGH aus, dass, so lange es an der Feststellbarkeit einer Umsetzung einer entsprechenden Abrede fehlt, diese als solche nicht ausreicht, um die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderte tatsächliche Verfügungsgewalt über das Erlangte zu begründen (BGH, 1 StR 398/21 unter Verweis auf 1 StR 455/20).
Die Verteidigung in Verfahren mit Einziehung rund um möglicherweise gemeinsam genutzte Kryptowährung-Wallets ist also gut beraten, sich weniger auf Technik als auf die Beweislage hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung einer eventuellen Abrede zu konzentrieren – die StA wird sich dagegen auf das Vorhandensein einer Abrede konzentrieren, was aber dann der zweite vor dem ersten Schritt wäre!
- Begrenzung von Schriftsätzen im Schiedsverfahren zulässig - 19. Juli 2025
- IPTV: Ermittlungen wegen illegalen Streamings 2025 - 19. Juli 2025
- Vorbehalt der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht - 18. Juli 2025