Es existiert grundsätzlich keine zeitliche Frist, binnen derer man eine vereinsrechtswidrige Satzungsklausel anfechten muss. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hin. Dabei sei nach Ansicht der Richter auch unerheblich, wenn eine Regelung schon sehr lange bestehe. Sie sei nur dann nicht mehr anfechtbar, wenn besondere Umstände vorlägen, die es als illoyal erscheinen ließen, die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung geltend zu machen (OLG Saarbrücken, 1 U 636/05-218).
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