Wer mit Kryptowährungen agiert, muss umsichtig sein – es wird gerne unterschätzt, wie im modernen Finanzleben Verdachtsmeldungen auf Geldwäsche existieren. SO ist der schlichte Handel mit Bitcoin nicht verboten; je nachdem wie man agiert können sich aber erhebliche Probleme ergeben:
- Bargeldkontrolle: Wer Bitcoin gerne „offline“ verkauft – das gibt es tatsächlich, sei es in Paperwallets oder mit einem Transfer vor Ort bei Übergabe von Bargeld – sitzt hinterher auf einer beträchtlichen Menge Bargeld; wenn dies bei einer Bank eingezahlt wird, schrillen hier schnell die internen Alarmglocken, etwa wenn sonstige Einnahmen Rückschlüsse auf den Lebensstil zulassen; hier ergeht dann eine Geldwäsche-Mitteilung des Finanzhauses, was Ermittlungen auslöst; ob man die Schwelle von 5000 Euro je Einzahlung überschritten hat, ist dabei zwar durchaus aber nicht zwingend von Bedeutung;
- Überweisungen: Auch wenn Einzahlungen der primäre Aufhänger für Ermittlungen der Compliance-Abteilungen sind, so zeigt die Erfahrung, dass auch Überweisungen schnell Interesse wecken können – wenn etwa zu den sonstigen (dauerhaften) Einnahmen regelmäßig eingehende hohe Überweisungen von Kryptobörsen scheinbar gar nicht passen, gibt es Geldhäuser, die hier inzwischen reagieren. Hintergrund sind die übermäßigen Fälle der Geldwäsche im Zusammenhang mit Phishing, wo man arglose Finanzagenten anwirbt.
Verteidigung bei Geldwäsche
Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.
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