Verbreiten von Kinderpornographie: Kinderpornografische Schriften verbreitet, wer sie ihrer Substanz nach einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht, indem er sie ‚auf den Weg bringt‘. Die Weitergabe an eine oder mehrere bestimmte Personen genügt hingegen nicht (siehe BGH, 1 StR 234/20).
Da an der Frage, ob ein Verbreiten vorliegt, eine empfindliche Mindestfreiheitsstrafe hängt, macht es Sinn, hier immer genau zu kontrollieren, ob tatsächlich ein Verbreiten vorliegt – oder doch nur ein Besitz.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
- Flucht vor der Polizei kann verbotenes Kraftfahrzeugrennen sein - 12. April 2021
- Umsatzsteuer und Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins - 12. April 2021
- Existenzgründung: Neuerungen im Steuerrecht 2021 - 12. April 2021