Das Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 444/19, hat entschieden, dass das Verbot der Nutzung privater Mobilfunktelefone (hier: während der dienstlichen Einsatzzeiten von Sicherheits- und Kontrollkräften an einem Verkehrsflughafen) rechtlich nicht zu beanstanden scheint.
Dazu auch bei uns:
Vorliegend sind in einer Abwägung die besonderen Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Vorliegend war die Arbeitnehmern als Sicherheits- und Kontrollkraft beschäftigt und trug mit ihren arbeitsvertraglichen Aufgaben dazu bei, die Sicherheit eines ordnungsgemäßen Flughafenbetriebes und damit auch die Sicherheit des über den Flughafen abgewickelten Flugverkehrs zu gewährleisten:
Ihr Arbeitsauftrag erfordert während der Einsatzzeiten an den Kontrollstellen ständige Aufmerksamkeit und Einsatzbereitschaft. Die Nutzung eines privaten Mobiltelefons stellt mit ihren zahlreichen Funktionsmöglichkeiten eine erhebliche potentielle Quelle der Ablenkung dar. Dies gilt für das Führen und Annehmen von Telefonaten, für das Senden wie Empfangen und Lesen von Nachrichten ebenso wie – erst recht – für das Surfen im Internet. Die Beklagte hat ein berechtigtes dienstliches Interesse daran, derartige potentielle Ablenkungsquellen während der Einsatzzeiten der Arbeitnehmerin konsequent auszuschalten.
Dabei ist mit dem LAG auch nicht zu beanstanden, dass die Dienstanweisung während der dienstlichen Einsatzzeiten ein generelles Verbot der Nutzung von Privathandys ausgesprochen hat und nicht etwa nur ein eingeschränktes Verbot, das danach gestaffelt war, wieviel Arbeit an der Einsatzstelle gerade konkret anfällt:
Zum einen wäre ein solches gestaffeltes Verbot unpraktikabel und nicht rechtssicher handhabbar. Zum anderen erfordert die Arbeitsaufgabe der Sicherheitskraft eine ständige Aufmerksamkeit auch in Zeiten scheinbarer Ruhe, da Personen, die einen solchen Kontroll- und Überwachungspunkt in böser Absicht umgehen oder überwinden wollen, dies im Zweifel nicht offen ankündigen.
Insgesamt dürfte man sehen, dass ein privates Handyverbot während der Arbeitszeit diskutabel ist, in der konkreten Ausgestaltung aber in Abwägung mit den jeweiligen Interessen des Arbeitgebers steht. Jedenfalls muss ein Arbeitgeber nicht sehenden Auges hinnehmen, dass sein Arbeitnehmer durchweg durch sein privates Handy abgelenkt ist und der Arbeit nur Etappenweise oder unkonzentriert nachkommt. Im üblichen Alltag bei „normalen Bürojobs“ aber wird man diskutieren müssen, ob eine Arbeitgeberanweisung zumindest Ausnahmen in häuslichen Notfällen vorsieht, etwa wenn ein Kind erkrankt zu Hause bleibt oder ein naher Angehöriger gepflegt werden muss und ein Engpass besteht.
- Datenschutz im Zeitalter des Scraping: Einblicke in die Urteile des OLG Dresden - 29. März 2024
- DSGVO-Verstoß: Grenzen und Beweislast im Datenschutzrecht - 29. März 2024
- Urheberrechtlicher Schutz von Videospielen - 29. März 2024