Verbot der Nutzung privater Mobilfunktelefone am Arbeitsplatz

Das Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 444/19, hat entschieden, dass das Verbot der Nutzung privater Mobilfunktelefone (hier: während der dienstlichen Einsatzzeiten von Sicherheits- und Kontrollkräften an einem Verkehrsflughafen) rechtlich nicht zu beanstanden scheint.

Dazu auch bei uns:

Vorliegend sind in einer Abwägung die besonderen Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Vorliegend war die Arbeitnehmern als Sicherheits- und Kontrollkraft beschäftigt und trug mit ihren arbeitsvertraglichen Aufgaben dazu bei, die Sicherheit eines ordnungsgemäßen Flughafenbetriebes und damit auch die Sicherheit des über den Flughafen abgewickelten Flugverkehrs zu gewährleisten:

Ihr Arbeitsauftrag erfordert während der Einsatzzeiten an den Kontrollstellen ständige Aufmerksamkeit und Einsatzbereitschaft. Die Nutzung eines privaten Mobiltelefons stellt mit ihren zahlreichen Funktionsmöglichkeiten eine erhebliche potentielle Quelle der Ablenkung dar. Dies gilt für das Führen und Annehmen von Telefonaten, für das Senden wie Empfangen und Lesen von Nachrichten ebenso wie – erst recht – für das Surfen im Internet. Die Beklagte hat ein berechtigtes dienstliches Interesse daran, derartige potentielle Ablenkungsquellen während der Einsatzzeiten der Arbeitnehmerin konsequent auszuschalten.

Dabei ist mit dem LAG auch nicht zu beanstanden, dass die Dienstanweisung während der dienstlichen Einsatzzeiten ein generelles Verbot der Nutzung von Privathandys ausgesprochen hat und nicht etwa nur ein eingeschränktes Verbot, das danach gestaffelt war, wieviel Arbeit an der Einsatzstelle gerade konkret anfällt:

Zum einen wäre ein solches gestaffeltes Verbot unpraktikabel und nicht rechtssicher handhabbar. Zum anderen erfordert die Arbeitsaufgabe der Sicherheitskraft eine ständige Aufmerksamkeit auch in Zeiten scheinbarer Ruhe, da Personen, die einen solchen Kontroll- und Überwachungspunkt in böser Absicht umgehen oder überwinden wollen, dies im Zweifel nicht offen ankündigen.

Insgesamt dürfte man sehen, dass ein privates Handyverbot während der Arbeitszeit diskutabel ist, in der konkreten Ausgestaltung aber in Abwägung mit den jeweiligen Interessen des Arbeitgebers steht. Jedenfalls muss ein Arbeitgeber nicht sehenden Auges hinnehmen, dass sein Arbeitnehmer durchweg durch sein privates Handy abgelenkt ist und der Arbeit nur Etappenweise oder unkonzentriert nachkommt. Im üblichen Alltag bei “normalen Bürojobs” aber wird man diskutieren müssen, ob eine Arbeitgeberanweisung zumindest Ausnahmen in häuslichen Notfällen vorsieht, etwa wenn ein Kind erkrankt zu Hause bleibt oder ein naher Angehöriger gepflegt werden muss und ein Engpass besteht.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.