Betrugstaten sind regelmäßig mit Urkundendelikten verknüpft. In dem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass mit der Rechtsprechung hierdurch eine Verklammerung von Einzeltaten entstehen kann: Wird nämlich eine gefälschte Urkunde – dem ursprünglichen Tatplan entsprechend – mehrfach gebraucht, liegt nur eine Urkundenfälschung vor (BGH, 4 StR 95/14). Ein mehrfaches Gebrauchmachen von gefälschten Unterlagen stellt dann eine einheitliche Urkundenfälschung dar – und diese verklammert die verschiedenen Täuschungshandlungen des Betruges zu einer rechtlichen Einheit (dazu BGH, 2 StR 429/15)
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