Mehrmaliger Gebrauch einer gefälschten Urkunde bei Betrugsstraftaten

Betrugstaten sind regelmäßig mit Urkundendelikten verknüpft. In dem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass mit der Rechtsprechung hierdurch eine Verklammerung von Einzeltaten entstehen kann: Wird nämlich eine gefälschte – dem ursprünglichen Tatplan entsprechend – mehrfach gebraucht, liegt nur eine vor (BGH, 4 StR 95/14). Ein mehrfaches Gebrauchmachen von gefälschten Unterlagen stellt dann eine einheitliche Urkundenfälschung dar – und diese verklammert die verschiedenen Täuschungshandlungen des Betruges zu einer rechtlichen Einheit (dazu BGH, 2 StR 429/15)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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