Die – überraschend verbreitete – Herstellung samt Verkauf gefälschter Teilnahmebescheinigungen für Fahrerschulungen können komplexe strafrechtliche Fragen aufwerfen. Das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 1 ORs 24/25) hat hierzu die Abgrenzung zwischen Urkundenfälschung, mittelbarer Falschbeurkundung und Betrug präzisieren können.
Gefälschte Bescheinigungen für nicht existierende Fahrschulen
Der Angeklagte hatte Vordrucke für Teilnahmebescheinigungen an B196- und B96-Fahrerschulungen beschafft, zwei fiktive Fahrschulen erfunden und Stempel mit deren Daten herstellen lassen. Über eine selbst eingerichtete Internetseite warb er für die nicht existierenden Fahrschulen und verkaufte gegen Entgelt Bescheinigungen an Interessenten, die damit bei den Fahrerlaubnisbehörden die Erweiterung ihres Führerscheins beantragten. In einem Fall nutzte er die Bescheinigungen sogar selbst, um seine eigene Fahrerlaubnis zu erweitern. Die Behörden erkannten die Fälschungen teilweise nicht und trugen die Schlüsselzahlen in die Führerscheine ein. Das Landgericht Stade hatte den Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung und Urkundenfälschung verurteilt. Das OLG Celle korrigierte diese Rechtsauffassung in zentralen Punkten und verwies die Sache teilweise zurück.
Mittelbare Falschbeurkundung?
Das Landgericht Stade hatte angenommen, dass die Eintragung der Schlüsselzahlen im Führerschein eine inhaltlich unrichtige öffentliche Urkunde darstelle, weil die zugrundeliegenden Schulungen nie stattgefunden hatten. Das OLG Celle widersprach dieser Bewertung. Zwar handele es sich beim Führerschein um eine öffentliche Urkunde, doch bezeuge dieser lediglich die formelle Erteilung der Fahrerlaubniserweiterung, nicht jedoch die materiellen Voraussetzungen – also den tatsächlichen Besuch der Schulung. Die erhöhte Beweiskraft des § 271 StGB erstrecke sich nur auf die Tatsache, dass die Fahrerlaubnis erteilt wurde, nicht aber darauf, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen.
Diese Differenzierung ist entscheidend: Eine mittelbare Falschbeurkundung setzt voraus, dass eine öffentliche Urkunde inhaltlich unrichtige Angaben enthält, die für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Bedeutung sind. Der Führerschein beweist jedoch nur, dass die Behörde die Erweiterung vorgenommen hat, nicht aber, dass diese zu Recht erfolgte. Selbst wenn die Erteilung auf einer Täuschung beruht, bleibt die Eintragung als solche richtig. Eine Nichtigkeit der Fahrerlaubniserteilung nach § 44 VwVfG kam im konkreten Fall nicht in Betracht, da kein offenkundiger schwerwiegender Fehler vorlag. Damit entfiel der Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung für alle vier Taten.
Urkundenfälschung: Eigenhändige Unterschrift
Das Gericht stellte klar, dass nicht jede falsche Angabe in einer Urkunde automatisch eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB darstellt. Entscheidend ist, ob über die Identität des Ausstellers getäuscht wird. Der Angeklagte hatte die Bescheinigungen der fiktiven „Fahrschule Z.“ mit seinem eigenen Namen unterzeichnet. Zwar trug der Stempel die Bezeichnung „Fahrschule“, doch wies die Urkunde durch Name, Adresse und Telefonnummer eindeutig auf ihn als Aussteller hin. Eine Täuschung über die Ausstelleridentität lag daher nicht vor. Vielmehr handelte es sich um eine schriftliche Lüge über die Existenz der Fahrschule und seine Berechtigung, Schulungsbescheinigungen auszustellen.
Anders wäre der Fall zu bewerten gewesen, wenn der Angeklagte den Anschein erweckt hätte, im Namen einer real existierenden Fahrschule oder als deren bevollmächtigter Vertreter zu handeln. Da die „Fahrschule Z.“ jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit besaß und der Angeklagte als deren Inhaber erkennbar blieb, fehlte es an der für § 267 StGB erforderlichen Identitätstäuschung. Die Verwendung des eigenen Namens in Verbindung mit einer erfundenen Firma begründet allein noch keine Urkundenfälschung, solange der Aussteller zweifelsfrei identifizierbar bleibt.
Täuschung über die Fahrlehrereigenschaft
Obwohl die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung entfiel, ließ das OLG Celle die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Betrugs offen. Der Angeklagte könnte die Käufer der Bescheinigungen darüber getäuscht haben, tatsächlich Inhaber einer Fahrschule und berechtigter Fahrlehrer zu sein. Selbst wenn die Käufer kollusiv mit ihm zusammenwirkten, um die Behörden zu täuschen, schließt dies einen Betrug nicht aus. Die Rechtsprechung lehnt eine normative Einschränkung des Betrugstatbestands bei sittenwidrigen Zwecken des Opfers ab. Vielmehr bleibt das Vermögen auch dann geschützt, wenn es zu unerlaubten Zwecken eingesetzt wird.
Ein Vermögensschaden könnte darin liegen, dass die Käufer für wertlose Bescheinigungen bezahlten, die ein erhöhtes Entdeckungsrisiko bei der Vorlage bei den Behörden bergen. Die Strafkammer muss nun prüfen, ob der Angeklagte durch die Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Berechtigung einen Irrtum erregte, der zu einer Vermögensverfügung führte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Käufer zwar die gewünschten Papiere erhielten, diese jedoch aufgrund ihrer offensichtlichen Fälschung ein höheres Risiko der Aufdeckung und damit der Nutzlosigkeit in sich trugen.
Konsequenzen für die Strafverfolgung

Bei dem Vorwurf der Urkundenfälschung ist die präzise Abgrenzung zwischen formeller und inhaltlicher Richtigkeit von Urkunden von großer Bedeutung: Für die Ermittlungspraxis bedeutet dies, dass nicht jede falsche Angabe in einer Urkunde strafbar ist, solange die Identität des Ausstellers nicht verschleiert wird. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Betrug als Auffangtatbestand in Betracht kommt, wenn die Berechtigung zur Ausstellung von Bescheinigungen täuschungsrelevant ist.
Für die Verteidigung ergibt sich aus dem Beschluss die Möglichkeit, in ähnlichen Konstellationen die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung oder mittelbarer Falschbeurkundung zu bestreiten, sofern der Mandant mit seinem eigenen Namen auftritt. Allerdings bleibt das Risiko einer Verurteilung wegen Betrugs bestehen, sofern die Täuschung über die fachliche oder rechtliche Qualifikation nachweisbar ist.
Die Strafbarkeit von Urkundenfälschungen ist somit eng an die Täuschung über die Ausstelleridentität geknüpft. Wer mit seinem eigenen Namen unterzeichnet, bewegt sich nicht automatisch im strafbaren Bereich – selbst wenn der Inhalt der Urkunde falsch ist. Die Rechtsprechung zum Betrug eröffnet allerdings neue Angriffsflächen, insbesondere wenn die Täuschung über die Berechtigung zur Ausstellung von Dokumenten im Mittelpunkt steht. Die Entscheidung ist somit ein nachvollziehbarer Appell an die Praxis, die Grenzen zwischen Urkundenfälschung und Betrug sorgfältig auszuloten.
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