Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Einbindung fremder Inhalte von Konkurrenten via Frame

Wenn ein Mitbewerber mittels Framing-Technik fremde Inhalte eines Konkurrenten auf seiner Webseite einblendet besteht ein wettbewerbsrechtlicher . Dies auch, wenn über dem jeweils via Frame eingebundenen Beitrag in einem nicht verschwindenden Balken der Text „From (WEBSEITE)“ samt darunterstehender URL der ursprünglichen Seite verkürzt angezeigt wird.

Relativ problemlos ist die Annahme einer geschäftlichen Handlung in einem solchen Fall, da eine geschäftliche Handlung regelmäßig bei irgendeinem Produkt-/Dienstleistungsbezug anzunehmen ist. Wenn dann wie vorliegend auch noch auf sonstige Dienstleistungen verwiesen wird reicht das.

Unlauteres Handeln beim Framing fremder Inhalte von Konkurrenten

Spannender ist die Frage, ob diese geschäftliche Handlung in Form des Framings auch unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist. Auf den ersten Blick mag man darauf verweisen, dass die Quelle doch benannt ist – aber: Es geht hier um wettbewerbsrechtliche und nicht urheberrechtliche Fragen! Und wettbewerbsrechtlich ist dieses Vorgehen problematisch, weil auf diesem Wege der Leser der einbindenden Internetseite über die betriebliche Herkunft der Beiträge getäuscht wird, da eine Zusammenarbeit suggeriert wird:

Angaben im Sinne von § 5 UWG sind Erklärungen gleich welcher Ausdrucksform. Möglich sind auch konkludente Informationen (Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5 Rn. 94). Vorliegend wird jedenfalls durch die Einbettung von 897 Beiträgen von der Internetseite des Beklagten in der Art und Weise, wie sie in der dem Urteil beigefügten Anlage ersichtlich ist, der Eindruck erweckt, dass zwischen dem Betreiber der Internetseite L1.de und L.de jedenfalls eine Zusammenarbeit besteht, so dass die Wiedergabe im dargestellten Umfang erfolgen kann. Dem Nutzer, der über den Reiter „Aktuelle Beiträge“ auf der Internetseite der Klägerin zu den einzelnen Blogeinträgen gelangt, stellt sich die vermittelte Information als Leistung der Klägerin bzw. ihrer Partner dar. Durch den schwarzen Balken, der jedenfalls die wiedergegebene URL L1 erkennen lässt, wird der Eindruck vermittelt, dass auf beiden Internetseiten identische Beiträge wiedergegeben werden, so dass der Internetnutzer davon absehen wird, die Internetseite L1 aufzurufen und sich mit dem insoweit dargestellten Angebot auseinanderzusetzen. Hieraus folgt zugleich die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung.

Landgericht Düsseldorf, 12 O 69/18

Unterlassungsanspruch beim Framing

Das Ergebnis ist durchaus sinnvoll: Man muss sich ein Kopieren von Inhalten durch Konkurrenten nicht gefallen lassen. Losgelöst von der Frage einer Urheberrechtsverletzung bietet sich wettbewerbsrechtlich ein Ansatzpunkt, gerade wenn die Quelle genannt wird, weil hier dann eine Zusammenarbeit suggeriert wird. Allerdings sei angemerkt, dass bekanntlich alleine die Angabe einer Quelle das unerlaubte Verwenden nicht im Rahmen des Zitatrechts möglich macht – auch urheberrechtlich dürften sich immer lange Hebel anbieten beim ungewollten Framing von Texten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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