Urheberrechts-Richtlinie: Reform des Urheberrechts 2019 – Materialsammlung zur Urheberrechtsreform

Urheberrechtsreform 2019 – Mitte Februar 2019 wurde bekannt, dass Unterhändler auf EU-Ebene sich einigen konnten hinsichtlich der Umsetzung einer „moderneren Urheberrechtsrichtlinie“. Ende März 2019 soll darüber abgestimmt werden, in der zur Abstimmung gestellten Fassung wurden die Artikel neu sortiert, so dass bisherige Artikel (auch wie ich sie hier verwende) auf die neue Fassung noch nicht angepasst sind. Insbesondere wurde aus Artikel 12 der Artikel 16 und aus Artikel 13 der Artikel 17.

Dieses Vorhaben wird vor allem kritisiert im Hinblick auf die wohl nebenliegende Möglichkeit der zukünftigen Notwendigkeit von „Upload-Filtern“. Ich selber möchte hier für spätere Artikel von mir den aktuellen Sachstand zum Voranschreiten der Urheberrechtsreform 2019 zusammenfassen und sehe von längeren Ausführungen an dieser Stelle ab.

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Kurze Kritik von mir an der Urheberrechtsreform 2019

Insgesamt sehe ich es sehr kritisch; Beginnend mit den „Upload-Filtern“: insbesondere, wenn ich lese, dass man versucht, den „schwarzen Peter“ für Upload-Filter nun den Plattformen zuzuschreiben, wenn man etwa in der FAQ am Ende u.a. liest:

Die legt jedoch nicht fest, welche Instrumente (…) erforderlich sein können, um zu verhindern, dass unvergütete Inhalte auf einer Website erscheinen. Es besteht daher keine ausdrückliche Pflicht für die Einrichtung von „Upload-Filtern”. Wenn große Plattformen jedoch keine innovativen Lösungen entwickeln, können sie sich für Filter entscheiden. Solche Filter werden in der Tat bereits von den großen Unternehmen eingesetzt. Der Vorwurf, dass diese manchmal legitime Inhalte herausfiltern, kann berechtigt sein. Diese Kritik sollte sich jedoch an die Plattformen richten, die die Filter entwerfen und einsetzen, nicht an den Gesetzgeber, der ein allgemeines Ziel festlegt (…)

PM des EU Parlaments mit einer FAQ; hier am Ende zu finden

Das ist der springende Punkt: Es gibt keine Technik und man sagt nun mit dem Modewort „innovativer Technik“, der Plattformbetreiber habe sich halt selber darum zu kümmern und es ist sein Problem. Der Gesetzgeber kann eben nur verbieten. Das ist ein Ansatz – aber eben einer der sehr rückwärtsgewandt ist in einer Zeit, in der Nationen und Kulturräume längst begonnen haben, darum zu ringen, wer beim Fortschritt vorne liegt. Um es provokant zu formulieren: Das Urheberrecht könnte sich für den europäischen Kulturraum wissenstechnisch zu der Bremse entwickeln, die früher einmal die mittelalterliche Kirche darstellte – wenn es das nicht schon längst ist. Auffällig dabei ist, wie viel Energie der Gesetzgeber in den Schutz von Urheberrechten einerseits investiert, dafür aber bei der freien Zugänglichkeit von Wissen und Informationen zwar auch tätig ist, aber mit auffallend weniger Vehemenz.

Aber auch weiter gibt es erhebliche Ansatzpunkte für Kritik, etwa wenn wieder die Verwertungsgesellschaften in Richtung der Verlage ausschütten sollen (Artikel12), wenn Fotografen von Fotoveranstaltungen keine eigenen Rechte an Ihren Fotografien haben sollen (Artikel 12a) oder wenn die Zeitungsverlage stärkere Anteile auf dem Rücken der Autoren erhalten sollen (Artikel 11). All dies formuliere ich später konkret aus, wenn eine brauchbare deutsche Fassung vorliegt.

Materialien zur Urheberrechtsreform 2019

Ich möchte an dieser Stelle die Pressemitteilungen der EU-Ebene erst einmal nur sammeln und verlinke zudem auf Berichte bei Heise-Online:

Im Folgenden die Pressemitteilungen auf EU-Ebene, ohne Modifikation oder weitere Anmerkung von mir (in Klammern jeweils die Quelle):

EU-Verhandlungsführer erreichen Durchbruch bei der Modernisierung des Urheberrechts (PM der EU-Kommission)

Mehr Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, faire Vergütung für Kreative, Schutz für Qualitätsjournalismus und der freien Meinungsäußerung: Gestern (Mittwoch) haben das Europäische Parlament, der Rat der EU und die Kommission eine politische Einigung zur Modernisierung des Urheberrechts erzielt. Dieser Schritt wird mit greifbaren Vorteilen für die Bürgerinnen und Bürger der EU, die Forscher und die Lehrenden, die Kultur- und Kreativwirtschaft, die Presse und die mit Kulturerbe befassten Einrichtungen verbunden sein. „Endlich eine moderne Urheberrechtsvorschriften für die gesamte EU zu haben, ist eine große Errungenschaft, die längst überfällig war. Die Verhandlungen waren schwierig, aber was am Ende zählt, ist, dass wir ein faires und ausgewogenes Ergebnis haben, das einem digitalen Europa entspricht“, sagte der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident Andrus Ansip.

14/02/2019 – Die für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft zuständige Kommissarin Mariya Gabriel ergänzte: „Die lang erwartete Verabschiedung der Urheberrechtsrichtlinie ist ein wichtiger Eckpfeiler für unseren digitalen Binnenmarkt. Durch die Schaffung eines klareren Rechtsrahmens, der für die digitale Welt geeignet ist, wird er den Kultur- und Kreativsektor stärken und den europäischen Bürgern einen Mehrwert bringen.“  

Besserer Schutz für europäische Autoren und Künstler sowie für den Journalismus

Die neue Richtlinie stärkt die Position der europäischen Autoren und Künstler im digitalen Umfeld und fördert den hochwertigen Journalismus in der EU:

  • Insbesondere bringt es spürbare Vorteile für alle Kreativsektoren, insbesondere für die Urheber und Akteure im audiovisuellen und musikalischen Bereich, durch Stärkung ihrer Position gegenüber den Plattformen. Sie erhalten eine bessere Kontrolle über die Nutzung ihrer von den Nutzern auf diesen Plattformen hochgeladenen Inhalte haben und dafür eine Vergütung erhalten.
  • Der Grundsatz einer angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung für Autoren und Interpreten wird erstmals im europäischen Urheberrecht festgelegt.
  • Autoren und Interpreten haben Zugang zu transparenten Informationen darüber, wie ihre Werke und Aufführungen von ihren Kollegen (Verlagen und Produzenten) genutzt werden. Dies wird es ihnen erleichtern, zukünftige Verträge auszuhandeln und einen faireren Anteil an den erzielten Umsätzen zu erhalten.
  • Wenn Verlage oder Produzenten die Rechte, die Autoren und Darsteller an sie übertragen haben, nicht nutzen, können Autoren und Darsteller ihre Rechte widerrufen.
  • Die europäischen Presseverlage werden in den Genuss eines neuen Rechts kommen, das ihnen die Art und Weise erleichtern soll, wie sie über die Weiterverwendung ihrer Inhalte auf Online-Plattformen verhandeln. Journalisten erhalten damit das Recht, einen größeren Anteil an den Einnahmen aus der Online-Nutzung von Pressepublikationen zu erhalten. Dieses Recht hat keinen Einfluss auf die Bürger und individuellen Nutzer, die weiterhin wie heute die Hyperlinks zu Nachrichten genießen und weitergeben werden.

Neue Vorschriften zur Stärkung der Interessen der Bürger und Internetnutzer

Die Nutzer profitieren von den neuen Lizenzbestimmungen, die es ihnen ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Plattformen wie oder Instagram legal hochzuladen. Sie profitieren auch von Garantien im Zusammenhang mit der , wenn sie Videos hochladen, die Inhalte von Rechteinhabern enthalten, d.h. in Memes oder Parodien. Die Interessen der Nutzer werden durch wirksame Mechanismen gewahrt, um einer ungerechtfertigten Entfernung ihrer Inhalte durch die Plattformen schnell zu begegnen.

Breiterer Zugang zu Wissen 

Die neue Richtlinie wird einen breiteren Zugang zu Wissen gewährleisten, indem sie die Urheberrechtsbestimmungen in den Bereichen Text und Data Mining für Forschungs- und andere Zwecke, Bildung und Erhaltung des kulturellen Erbes vereinfacht: Forschungseinrichtungen, Universitäten und andere Nutzer werden in der Lage sein, die wachsende Zahl von Veröffentlichungen und Daten, die online für Forschungszwecke oder andere Zwecke zur Verfügung stehen, optimal zu nutzen, da sie von einer Urheberrechtsausnahme zur Durchführung von Text- und Data Mining für große Datensätze profitieren werden. Dies wird auch die Entwicklung der Datenanalyse und der künstlichen Intelligenz in Europa fördern.

Schüler und Lehrer werden in der Lage sein, urheberrechtlich geschützte Materialien in Online-Kursen, auch über die Grenzen hinweg, zur Veranschaulichung des Unterrichts zu verwenden.

Die Erhaltung des kulturellen Erbes in den Sammlungen europäischer Museen, Archive und anderer Institutionen des kulturellen Erbes wird keine urheberrechtlichen Einschränkungen mit sich bringen. Die Nutzer werden auch Zugang zu Werken, Filmen oder Musikaufnahmen haben, die heute in Europa nicht mehr kommerziell erhältlich sind, sowie zu einer größeren Vielfalt europäischer audiovisueller Werke auf Video-on-Demand-Plattformen (VoD). Es steht ihnen völlig frei, Kopien von Gemälden, Skulpturen und anderen Kunstwerken in der Öffentlichkeit mit voller Rechtssicherheit zu veröffentlichen.

Regeln für die „Wertschöpfungslücke“ zwischen Urhebern und Online-Plattformen

Eines der Ziele der Richtlinie besteht darin, die Verhandlungsposition der Urheber und Rechteinhaber bezüglich der Online-Nutzung ihrer Inhalte auf bestimmten großen Plattformen mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten und ihrer Vergütung hierfür zu stärken.

Nach der heutigen politischen Einigung wird bei den unter Artikel 13 fallenden Plattformen davon ausgegangen, dass sie urheberrechtliche Handlungen ausführen (d. h. Wiedergabe oder Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit) und dafür von den betreffenden Rechteinhabern eine Genehmigung einholen müssen.

Bestehen keine Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern, müssen die Plattformen bestimmte Maßnahmen ergreifen, um der Haftung zu entgehen, wenn die Rechteinhaber ihnen Informationen über ihre Werke übermittelt haben. Insbesondere müssen sie i) sich nach besten Kräften darum bemühen, dass nicht autorisierte Inhalte, über die die Rechteinhaber die erforderlichen und relevanten Informationen übermittelt haben, nicht verfügbar gemacht werden, und ii) nach Erhalt einer Meldung zügig tätig werden, um etwaige nicht autorisierte Inhalte zu entfernen, sowie sich nach besten Kräften bemühen, ein erneutes Hochladen zu verhindern.

Neue kleine Plattformen werden von einer vereinfachten Regelung profitieren, wenn es keine Genehmigung der Rechteinhaber gibt. Dies betrifft Online-Dienstleister, die in der Union seit weniger als drei Jahren bestehen und einen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro und weniger als 5 Millionen monatliche Nutzer haben. Um die Haftung für unbefugte Arbeiten zu vermeiden, müssen diese neuen kleinen Unternehmen nur nachweisen, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Genehmigung zu erhalten, und dass sie unverzüglich gehandelt haben, um die von den Rechteinhabern gemeldeten unbefugten Arbeiten von ihrer Plattform zu entfernen. Wenn das Publikum dieser kleinen Unternehmen jedoch höher als 5 Millionen monatliche Unique Viewer ist, müssen sie auch nachweisen, dass sie ihr Bestes getan haben, um sicherzustellen, dass Werke, die von Rechtsinhabern gemeldet wurden, nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf der Plattform erscheinen.

Nächste Schritte

Der vereinbarte Text muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat formell bestätigt werden. Nach der Bestätigung und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund

Die Umfragen der Kommission ergaben 2016, dass 57 Prozent der Internetnutzer über soziale Netzwerke, Informationsaggregatoren oder Suchmaschinen auf Presseartikel zugreifen. 47% dieser Benutzer lesen Auszüge, die von diesen Seiten zusammengestellt wurden, ohne durchzuklicken. Der gleiche Trend wurde auch für die Musik- und Filmindustrie beobachtet: 49 Prozent der Internetnutzer in der EU greifen online auf Musik oder audiovisuelle Inhalte zu, 40 Prozent der 15- bis 24-Jährigen sahen mindestens einmal pro Woche online fern. Seitdem ist dieser Trend sprunghaft gestiegen.

Die heutige Vereinbarung ist Teil einer umfassenderen Initiative zur Anpassung der EU-Urheberrechtsvorschriften an das digitale Zeitalter. Im Dezember 2018 einigten sich die EU-Mitgesetzgeber auf neue Regeln, um es den europäischen Rundfunkanstalten zu erleichtern, bestimmte Programme in ihrem Live-Fernsehen oder ihren Nachholdiensten online verfügbar zu machen. Und seit dem 1. April 2018 können Europäer, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Filme, Sportsendungen, Musik, E-Books und Spiele kaufen oder abonnieren, auf diese Inhalte zugreifen, wenn sie reisen oder sich vorübergehend in einem anderen EU-Land aufhalten.

Einigung über Reform des digitalen Urheberrechtsschutzes (Pressemitteilung des Europäischen Paraments)

  • Neue Anreize für Internetplattformen, die Arbeit von Künstlern und Journalisten zu bezahlen
  • Bestimmte hochgeladenen Inhalte wie Memes oder GIFs können frei geteilt werden
  • Nachrichtenartikel können in sehr kurzen Auszügen verlinkt werden 
  • Journalisten erhalten Anteil der Urheberrechtseinnahmen ihrer Verlage 
  • Weniger Auflagen für Start-ups 
  • Keine Upload-Filter gefordert

Dienstagabend einigten sich Vertreter des Europäischen Parlaments und des Rates über neue EU-Urheberrechtsbestimmungen. Kreative und Verleger werden gestärkt, die Meinungsfreiheit geschützt.

Die zwischen den Verhandlungsführern des Parlaments und des Rates getroffene Vereinbarung soll sicherstellen, dass die Rechte und Pflichten des Urheberrechts auch für das Internet gelten. Direkt betroffen sind Internet-Plattformen wie YouTube, Facebook und Google News.

Die Verhandlungsführer setzten sich auch dafür ein, die Meinungsfreiheit im Internet nicht zu gefährden. Ausschnitte aus Nachrichtenartikeln können weiterhin geteilt werden, ebenso wie GIFs und Memes.

Tech-Giganten müssen Künstler und Journalisten an Einnahmen beteiligen

Ziel der Vereinbarung ist es, die Stellung der Rechteinhaber zu verbessern, insbesondere von Musikern, Interpreten und Drehbuchautoren sowie von Nachrichtenverlagen, sodass diese besser für die Nutzung ihrer auf Internetplattformen angebotenen Werke bezahlt werden.

Schutz der Meinungsfreiheit

Das Teilen von Ausschnitten aus Nachrichtenartikeln wird auch in Zukunft nicht die Rechte eines Medienhauses oder Autors verletzen. Die Vereinbarung enthält jedoch auch Bestimmungen, um Missbrauch durch Nachrichtenaggregatoren zu vermeiden. Artikel können in sehr kurzer Form also auch weiterhin in Google News oder Facebook verlinkt und angezeigt werden.

Erlaubt ist weiterhin das Hochladen geschützter Werke zum Zwecke des Zitierens, der Kritik, der Überprüfung, der Karikatur oder der Parodie. Memes und GIFs sollen daher weiterhin auf Online-Plattformen verfügbar und teilbar sein.

Viele Online-Plattformen sind nicht betroffen

Nicht unter die neuen Regeln fällt das nicht-kommerzielle Hochladen von Werken in Online-Enzyklopädien wie Wikipedia oder Open-Source-Softwareplattformen wie GitHub. Start-up-Plattformen werden weniger Auflagen unterliegen als etablierte und sehr grpße Internet-Plattformen.

Stärkere Verhandlungsrechte für Autoren und Interpreten

Autoren und Interpreten können vom Vertriebspartner, der ihre Werke vermarktet, eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung sehr niedrig ist im Vergleich zu den vom Vertriebspartner erzielten Einnahmen.

Wie ändert diese Richtlinie den Status Quo? 

Derzeit haben Internetunternehmen wenig Anreiz, faire Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern abzuschließen, da sie nicht für die Inhalte haftbar gemacht werden, die ihre Nutzer hochladen. Sie sind nur dann verpflichtet, unrechtmäßig hochgeladenen Inhalte zu entfernen, wenn ein Rechteinhaber sie dazu auffordert. Dies ist jedoch für die Rechteinhaber sehr umständlich und garantiert ihnen kein faires Einkommen. Die Haftung von Internetunternehmen wird die Chancen der Rechteinhaber (insbesondere von Musikern, Interpreten und Drehbuchautoren sowie von Nachrichtenverlegern und Journalisten) auf faire Lizenzvereinbarungen verbessern. So erhalten sie eine gerechtere Vergütung für die digitale Nutzung ihrer Werke.

Zitat des Berichterstatters Axel Voss (EVP, DE)

„Diese Vereinbarung ist ein wichtiger Schritt zur Korrektur einer Situation, die es einigen wenigen Unternehmen ermöglicht hat, riesige Summen zu verdienen, ohne die Tausenden von Kreativen und Journalisten, von deren Arbeit sie abhängig sind, angemessen zu entlohnen.

Gleichzeitig enthält dieses Abkommen zahlreiche Bestimmungen, die sicherstellen, dass das Internet ein Raum der freien Meinungsäußerung bleibt. Diese Bestimmungen waren an sich nicht notwendig, da die Richtlinie keine neuen Rechte für die Rechteinhaber schaffen wird. Dennoch haben wir den geäußerten Bedenken zugehört und uns dafür entschieden, die Meinungsfreiheit doppelt zu garantieren. Memes, GIFs und Snippets sind heute besser geschützt als je zuvor.

Ich bin auch froh, dass der heute vereinbarte Text Start-ups besonders schützt. Die führenden Unternehmen von morgen sind die Start-ups von heute und Vielfalt resultiert aus einem großen Pool an innovativen, dynamischen und jungen Unternehmen.

Diese Vereinbarung schützt das Einkommen vieler Menschen, sichert eine vielfältige Medienlandschaft, schreibt die Meinungsfreiheit fest und fördert Start-ups und die technologische Entwicklung. Sie hilft, das Internet zukunftsfähig zu machen und schafft einen Raum, von dem alle profitieren, nicht nur einige wenige.“

Nächste Schritte

Der Rat und das Plenum des Europäischen Parlaments müssen der Vereinbarung noch zustimmen.

Urheberrecht für das Internetzeitalter: Häufig gestellte Fragen und Antworten (Pressemitteilung des Europäischen Parlamentes)

Diese „häufig gestellten Fragen“ – und entsprechenden Antworten – beziehen sich auf die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Grundlage für diese Antworten ist die Vereinbarung der Verhandlungsteams von Parlament und Rat vom 13. Februar 2019.

Worum geht es in der Urheberrechtsrichtlinie? 

Die vorgeschlagene „Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ soll sicherstellen, dass Kreative (zum Beispiel Musiker oder Schauspieler) sowie Nachrichtenmedien und Journalisten von der digitalen Welt und dem Internet ebenso profitieren wie von der Vermarktung ihrer Werke in der analogen Welt. Derzeit kommen die Vorteile vor allem Online-Plattformen und Nachrichtenaggregatoren aufgrund veralteter Urheberrechtsregeln zugute, während Künstler, Nachrichtenmedien und Journalisten ihre Werke frei im Umlauf sehen und bestenfalls nur eine sehr geringe Vergütung dafür erhalten. Dies macht es Künstlern und Medienprofis sehr schwer, einen angemessenen Lebensunterhalt zu verdienen.

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Richtlinienentwurf keine neuen Rechte für Kreative schafft. Er gewährleistet lediglich, dass die bestehenden Rechte besser durchgesetzt werden. Der Entwurf schafft auch keine neuen Verpflichtungen für Online-Plattformen oder Nachrichtenaggregatoren, sondern stellt nur sicher, dass bestehende Verpflichtungen besser eingehalten werden. Was derzeit rechtens ist oder geteilt werden darf, bleibt auch weiterhin legal.

Kurz gesagt:

  • Der Richtlinienentwurf soll die großen Internetplattformen und Nachrichtenaggregatoren (wie YouTube oder Google News) dazu bringen, die Urheber von Inhalten (Künstler, Musiker, Schauspieler oder Medienhäuser und deren Journalisten) angemessen zu vergüten;
  • Es werden keine neuen Rechte oder Verpflichtungen geschaffen. Was derzeit rechtens ist oder geteilt werden darf, bleibt auch weiterhin legal.

Wie wird sich die Richtlinie auf gewöhnliche Nutzer auswirken? 

Der Richtlinienentwurf hat keinesfalls den gewöhnlichen Nutzer im Visier. Er richtet sich ganz im Gegenteil an große Online-Plattformen und Nachrichtenaggregatoren wie YouTube (von Google), Google News oder Facebook, so dass diese dazu gebracht werden, Künstler und Journalisten, deren Arbeit sie gewinnbringend verwerten, angemessen zu entlohnen.

Große Online-Plattformen und Nachrichtenaggregatoren werden ein stärkeres Interesse als bisher daran haben, faire Lizenzvereinbarungen zur Vergütung mit Künstlern und Medienhäusern zu treffen, die sich zuvor als Eigentümer eines Werkes identifiziert haben. Online-Plattformen würden zudem direkt haftbar sein, wenn sie ein Werk in ihr Angebot aufnehmen, für das keine Lizenzgebühr entrichtet wurde. Die aktuelle Gesetzgebung hingegen bietet ihnen genug Spielraum, um eine solche Haftung zu vermeiden.

Es wird erwartet, dass die neuen Regeln die Online-Plattformen dazu bringen werden, endlich Verfahren einzuführen, durch die alle diejenigen, mit deren Arbeit die Plattformen ihr Geld verdienen, angemessen entlohnt werden.

Wird die Richtlinie die Freiheit des Internets beeinträchtigen oder zu einer Zensur des Internets führen?

Die Freiheit im Internet, wie in der realen Welt, besteht, solange deren Ausübung die Rechte anderer nicht einschränkt oder sie nicht illegal ist. Dies bedeutet, dass ein Nutzer weiterhin Inhalte auf Internetplattformen hochladen kann, und dass diese Plattformen weiterhin solche Uploads zur Verfügung stellen können, solange das Recht der Urheber auf eine angemessene Vergütung Beachtung findet. Derzeit vergüten Online-Plattformen Urheber auf freiwilliger Basis und nur in sehr geringem Umfang, da sie für die von ihnen gehosteten Inhalte nicht haftbar sind und daher wenig bis gar keinen Anreiz haben, Vereinbarungen mit Rechteinhabern zu treffen.

Die Richtlinie wird keine Zensur ermöglichen. Durch die Erhöhung der gesetzlichen Haftung sollen die geplanten Regeln den Druck auf die Internetplattformen erhöhen, faire Vergütungsvereinbarungen mit den Urhebern abzuschließen, deren Werke die Plattformen gewinnbringend verwerten. Das ist keine Zensur.

Richten die neuen Vorschriften automatische Filter für Online-Plattformen ein?

Nein.

Das Ziel des Richtlinienentwurfes ist das Folgende: Online-Plattformen dürfen nicht von Urhebern geschaffene Inhalte gewinnbringend verwerten, ohne die Urheber zu vergüten. Eine solche Plattform ist also rechtlich haftbar, wenn auf deren Website Inhalte stehen, für die der Urheber nicht angemessen vergütet wurde. Das bedeutet, dass all jene, deren Arbeit illegal genutzt wird, die Plattform verklagen können.

Die Richtlinie legt jedoch nicht fest, welche Instrumente, welchen Personaleinsatz oder welche Infrastrukturen erforderlich sein können, um zu verhindern, dass unvergütete Inhalte auf einer Website erscheinen. Es besteht daher keine ausdrückliche Pflicht für die Einrichtung von „Upload-Filtern”.

Wenn große Plattformen jedoch keine innovativen Lösungen entwickeln, können sie sich für Filter entscheiden. Solche Filter werden in der Tat bereits von den großen Unternehmen eingesetzt. Der Vorwurf, dass diese manchmal legitime Inhalte herausfiltern, kann berechtigt sein. Diese Kritik sollte sich jedoch an die Plattformen richten, die die Filter entwerfen und einsetzen, nicht an den Gesetzgeber, der ein allgemeines Ziel festlegt: Ein Unternehmen muss für gewinnbringend verwertete Inhalte die entsprechenden Urheber bezahlen. Dies ist auch in der Welt außerhalb des Internets unbestritten und wird so durchgesetzt.

Schließlich enthält die vereinbarte Richtlinie sogar Bestimmungen, um sicherzustellen, dass Nutzer gegen eine ungerechtfertigte Löschung von hochgeladenen Inhalten durch Rechtsbehelfssysteme Beschwerde einreichen können, der dann rasch stattgegeben werden kann.

Wirkt sich die Richtlinie negativ auf Internet-Memes oder Gifs aus?

Ganz im Gegenteil.

Die vereinbarte Richtlinie enthält besondere Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten verpflichten, das kostenlose Hochladen und Teilen von Werken zum Zitieren, zur Äußerung von Kritik, für Rezensionen, für Karikaturen, Parodien oder Persiflagen zu schützen. Dies wird ganz offensichtlich gewährleisten, dass Memes und animierte Bilder im GIF-Format weiterhin verfügbar sind. Die Bestimmungen sorgen tatsächlich für eine Verbesserung der Situation, denn bisher galten unterschiedliche nationale Gesetze für den Schutz solcher Werke.

Wird es weiterhin möglich sein, Snippets zu sehen, wenn man Artikel über News-Aggregatoren liest oder teilt?

Ja.

Die Vereinbarung wird es Nachrichtenaggregatoren ermöglichen, weiterhin Snippets anzuzeigen, ohne dass eine Genehmigung der Presseverlage erforderlich ist. Dies ist möglich, sofern es sich bei dem Snippet um einen „sehr kurzen Ausschnitt“ oder „einzelne Wörter“ handelt und sofern der Nachrichtenaggregator dieses Vorrecht nicht missbraucht.

Diese Richtlinie macht Start-ups unmöglich…

Nein.

Die Vereinbarung bietet einen besonderen Schutz für Start-up-Plattformen. Plattformen, die jünger als drei Jahre alt sind, einen Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro und weniger als 5 Millionen durchschnittliche monatliche Einzelbesucher aufweisen, werden wesentlich geringeren Verpflichtungen unterliegen als die großen, etablierten Plattformen.

Es wurde behauptet, dass Artikel 13 dazu führen könnte, dass Arbeiten aus dem Internet entfernt werden, wenn der Rechteinhaber unbekannt ist. Das Beispiel des Musikhits Despacito wurde genannt…

Ziel des vorgeschlagenen Artikel 13 ist es, den Künstlern eine stärkere Position bei der Ausübung ihrer Rechte auf eine angemessene Vergütung zu verschaffen, wenn ihre Werke von anderen online genutzt und verbreitet werden. Ein Künstler wird normalerweise Plattformen wie YouTube darüber informieren, dass er der Urheber eines bestimmten Werkes ist. Für Werke, deren Rechteinhaber unbekannt ist, können Online-Plattformen daher sehr wahrscheinlich auch nicht haftbar gemacht werden, wenn sie dort hochgeladen werden.

Es wurde behauptet, dass die Richtlinie die Existenzgrundlage von Hunderttausenden Menschen gefährden könnte…

Das Gegenteil ist wahrscheinlicher: Die Richtlinie soll dazu beitragen, zahlreichen Menschen den Lebensunterhalt zu sichern, den sie mit ihrer Arbeit verdienen und den sie benötigen, um weiterhin Inhalte zu schaffen. Der Richtlinienentwurf soll sicherstellen, dass mehr Geld an Künstler und Journalisten und nicht etwa an Google und seine Aktionäre geht. Dies kommt auch der Beschäftigung zugute.

Warum gab es zahlreiche Vorwürfe gegen die Richtlinie?

Die Richtlinie war Gegenstand intensiver Kampagnen. Tatsächlich zeigen einige Datenerhebungen innerhalb des Europäischen Parlaments, dass die Abgeordneten des Europäischen Parlaments selten oder gar nie zuvor einem ähnlichen Maß an Lobbyarbeit ausgesetzt waren (wie Telefonate, E-Mails usw.).

Eine so weitreichende Kampagne führt oft zu drastischen Behauptungen, zum Beispiel, dass der Richtlinienentwurf die Gefahr berge, den „Tod des Internets“ herbeizuführen, oder ähnliches. Da der Entwurf den Kreativen keine neuen Rechte verleiht und den Internetplattformen oder News-Aggregatoren keine neuen Verpflichtungen auferlegt, erscheinen solche Behauptungen übertrieben.

Es gibt zahlreiche Fälle von Lobbykampagnen, die katastrophale Ergebnisse vorhersagten, die nie eingetreten sind. Beispielsweise behaupteten Telekommunikationsunternehmen, dass Telefonrechnungen explodieren würden, wenn die Roaming-Gebühren abgeschafft würden. Die - und Gaststättenverbände behaupteten, dass wegen des Rauchverbots in Bars und Restaurants die Kunden ausbleiben würden. Banken behaupteten, sie müssten die Kreditvergabe an Bürger und Unternehmen aufgrund strengerer Regulierung einstellen. Vertreter von „Duty-free“-Läden sagten, dass Flughäfen infolge der Abschaffung des zollfreien Einkaufs im Binnenmarkt schließen würden. Nichts davon ist passiert.

Ist der Hauptzweck der Richtlinie der Schutz kleinerer Inhaltsanbieter?

Obwohl die Richtlinie darauf abzielt, die Verhandlungsposition aller Urheber zu stärken, wenn es um die Verwendung ihrer Arbeit durch Online-Plattformen geht, werden die kleineren Akteure die Hauptbegünstigten sein. Größere Unternehmen können ihre Rechte durch Anwälte schützen lassen, während kleinere Beteiligte dafür wenig Mittel haben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.