Urheberrechtlich geschütztes Bild muss gelöscht werden

Manche Dinge haben wohl nie ein Ende: Jemand hat ohne Genehmigung einen Ausschnitt aus einem Stadtplan auf seiner Webseite genutzt. Wie immer kam irgendwann die , worauf hin der Abgemahnte zwar das Bild von seiner Webseite entfernt, die Bilddatei aber weiterhin auf dem Server beließ. Wer also nur die Webseite aufrief, sah das Bild nicht – wer dagegen die unmittelbare URL des Bildes in den Browser eintippte, sah es weiterhin. Was geschah nun (natürlich): Es kam eine zweite Abmahnung, wobei es einer guten Formulierung der oder dem Gutwill des Abmahners überlassen gewesen sein muss, dass nicht sofort die eingefordert wurde. Der Abgemahnte fand das nicht richtig – und unterlag erwartungsgemäß vor dem AG München (161 C 15642/09) in einem aktuellen Streitfall.

Vielleicht kommt das dem ein oder anderen bekannt vor? In der Tat wurde bei uns vor fast einem Jahr ein ähnlicher Fall vorgestellt, den das OLG Hamburg ebenso entschied (Bericht dazu hier). Anscheinend ist es ein verbreiteter Irrglaube, dass man nur die Anzeige von urheberrechtlich geschütztem Material unterbinden muss. Auch die Frage des „wie viel“ am Ende geschuldet wird, war bereits Thema beim Amtsgericht München, wir haben hier berichtet.

Die Problematik ist in diesen Fällen recht eindeutig, komplizierter kann es aber unter anderen Umständen werden: Jedenfalls wenn auf der Firmenwebseite oder auf Flyern abgebildet werden und das Arbeitsverhältnis endet, wird man sich gleichsam streiten können, wann was zu löschen ist. Hier sollte im Interesse aller Beteiligten immer auf eine klare schriftliche Fixierung der Grenzen der Verwendung von Fotos geachtet werden, dazu Berichte zur Rechtsprechung bei uns: Arbeitnehmer auf der Webseite insbesondere hier.

Noch weiter und wirklich schwierig wird das Problem, wenn es um einen externen Cache bzw. externe Dienste geht: Hier liegt eine vielfach übersehene Gefahrenquelle! Der Anspruch auf Löschung geht – vorbehaltlich der Ausformulierung der Unterlassungserklärung natürlich – teilweise so weit, dass man dafür sorgen muss, dass Inhalte auch außerhalb des eigenen unmittelbaren Herrschaftsbereichs gelöscht werden müssen – etwa im Google-Cache. Andernfalls droht auch hier die Verwirkung der versprochenen Vertragsstrafe, vertieft wurde die Problematik in diesem Beitrag bei uns.

Fazit: Die Planung und Pflege der eigenen Webseite bzw. des eigenen Shops kann im finanziellen Desaster enden. Dabei gilt auch, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt – wer sich die Beratung spart, spart leider nicht am Ärger. Und gerade urheberrechtliche Probleme gibt es heute in dem Bereich wie Sand am Meer.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.