Urheberrechtlicher Schutz von produktbeschreibenden Texten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 174/12) hat sich zum urheberrechtlichen Schutz von Texten geäußert, die zur Bewerbung von Produkten erstellt wurden:

Nach der Gesetzesbegründung (siehe BT-Drs. IV/270, 38) sind als persönlich geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG Erzeugnisse anzusehen, die durch den Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Bei Sprachwerken gilt insofern seit jeher der Grundsatz der „kleinen Münze“, wie zuletzt in Erinnerung gerufen durch die Entscheidung „Geburtstagszug“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2014, 175). Dabei ist für wissenschaftliche Werke in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Werke ihre Grundlage allein in der – notwendig schöpferischen – Form der Darstellung finden kann. Sie sind deshalb schutzfähig bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und –führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes (vgl. BGH GRUR 1981, 659 – Ausschreibungsunterlagen).

Die Urheberrechtsschutzfähigkeit Gebrauchszwecken dienenden Schriftgutes erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGH GRUR 1993, 34 – Bedienungsanleitung). Ein solches Überragen ist vom Senat zum Beispiel bejaht worden für einen Spiel-und Gewinnplan auf einem Spielautomaten, der den Gedankeninhalt wiedergab, welche Spiel- und Gewinnmöglichkeiten dem Spieler zur Verfügung gestellt werden und wie sie miteinander verknüpft sind. Die darin zum kommende erhebliche gestalterische Leistung verdankte es unter anderem der geschickter Anordnung, die die erhöhten Spielmöglichkeiten verdeutlichte, welche den Spieler anziehen sollten, und die doch so übersichtlich blieb, dass der Spieler nicht verwirrt wurde. (Urteil vom 21.02.1998 GRUR 1990, 263 – Automaten-Spielplan).

Dass mit der Rechtsprechung ein urheberrechtlicher Schutz für Produkttexte in Betracht kommt, sollte nicht überraschen; gleichwohl ist es in jedem einzelnen Fall ein Drahtseilakt, wobei im hier vorliegenden Fall die Werbetexte für Anwaltsroben einen urheberrechtlichen Schutz genießen sollen. Das Gericht sah dies vorwiegend wohl durch die Wortwahl und Auswahl der Reihenfolge der einzelnen Textbestandteile gegeben:

Die Länge des streitgegenständlichen Textes – dies ist die Grundvoraussetzung – gibt Raum, die Reihenfolge der Darstellung zu schützen. Die Reihenfolge selbst ist Ausdruck einer erheblichen eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankenge-staltung und –führung sowie von erheblicher individueller Prägung und nicht durch die Natur der Sache vorgegeben.

Vertretbar ist dies in jedem Fall – streitbar aber auch.

Dazu auch bei uns: Urheberrechtlicher Schutz von Bedienungsanleitungen

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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