Urheberrecht auch bei Schriftarten beachten!

Man kann das Urheberrecht auf eine Faustformel bringen: Nutze nichts, was du nicht selber erstellt hast, außer du hast eine ausdrückliche Erlaubnis desjenigen, der es erstellt hat. Dennoch ist heutzutage der Bedarf nach fremden Werken besonders hoch und daher entwickeln sich auch Datenbanken, die kostenlos fremde Werke bereit halten. Speziell rund um Fotos ist das ein richtiger Renner geworden, doch die hier anzutreffenden Abmahnungen zeigen, dass dennoch Vorsicht geboten ist, schließlich gibt es auch hier Lizenzen zu beachten.

Während das Problem bei Fotos bekannt ist, gibt es zu Schriftarten keine Debatte. Dabei ist hier äußerlich die Thematik die gleiche: Auch Schriftarten unterliegen einem Urheberrecht, und auch bei Schriftarten gibt es umfangreiche Datenbanken, die Downloads bereit halten. Auch wenn hier bisher keine Abmahnungen bzw. Streitigkeiten in größerer Zahl bekannt geworden sind, kurz ein paar Hinweise.

Ich habe bei Google kurz nach „schriftarten kostenlos“ gesucht und dabei die ersten drei Anbieter heraus gepickt. Hier einfach ein kurzer Auszug aus den dortigen Nutzungsbedingungen:

(1) http://www.myfont.de

Die Schriftarten auf MyFont.de sind Eigentum des jeweiligen Autoren. Falls Sie eine Schriftart kommerziell nutzen wollen, müssen Sie dieses in jedem Fall mit dem Autor abklären. (Hier folgen später ausdrückliche Hinweise zu verschiedenen Lizenzarten!)

(2) http://www.kostenlose-fonts.de

Alle Schriftarten auf Kostenlose-Fonts.de sind Eigentum des jeweiligen Autors. Sollten Sie eine Schriftart kommerziell nutzen wollen, müssen Sie den Autor kontaktieren und alle weiteren Schritte mit ihm klären.

(3) http://www.schriftarten-fonts.de/

Sämtliche Rechte an den veröffentlichten Schriftarten liegen bei den jeweiligen Autoren. Diese entscheiden auch über das Verwendungsrecht. […] Wenn Schriftarten von dieser Seite in Internetprojekten/Medienproduktionen verwendet werden ist zudem die Herkunft über den Einbau eines Links von der entsprechenden Homepage zu kennzeichnen. […]

Man sieht also auf einen Blick: In allen drei Portalen wird klar gestellt, dass die Rechte der Schriftarten bei den jeweiligen Verfassern liegen und hier eine Genehmigung einzuholen ist. Für mich schon bedenklich ist an der Stelle, dass teilweise (2,3) nur von „kommerzieller Nutzung“ gesprochen wird, gleichwohl aber nicht ausdrücklich klar gestellt ist, dass die Rechte zur „nicht-kommerziellen-Nutzung“ eingeräumt sind. Ganz zu schweigen von der Frage, was eine „kommerzielle Nutzung“ überhaupt sein soll. Typisches Streit-Beispiel: Ein Unternehmen erstellt eine kostenlose Broschüre und verteilt die, womit aber ein Werbeeffekt erzielt wird. Das Beispiel wird dann kritisch, wenn kein augenscheinliches Unternehmen handelt, sondern der Herr X, der seinen Flohmarkt-Stand bewerben will. Und am Ende der Hobby-Forenbetreiber, der ein Werbebanner platziert hat.

Letztlich bleibt nur der Rat, die Verwendung im konkreten Fall vom jeweils benannten Autor absegnen zu lassen. Sehr positiv fällt mir dabei auf, dass es auf myfont.de auch richtige Autorenseiten gibt, die bei den jeweiligen Fonts verlinkt sind und Kontaktinformationen bereit halten. Bei (2) und (3) empfand ich das erheblich schwerfälliger.

Nun sind Schriftarten bisher nicht im urheberrechtlichen Fokus – das mag daran liegen, dass jedenfalls bei Verwendung in der „analogen Welt“ (Druck einer Broschüre, Druck auf ein T-Shirt etc.) der Urheber bei einer nicht herausragend auffälligen Schrift Probleme haben wird, den Rechtsverstoß überhaupt zu entdecken oder gar nachzuweisen, dass es seine Schrift ist und nicht die ähnlich aussehende Schrift eines anderes. Hier gibt es mitunter das Problem, dass es in der Tat zu einem bestimmten Stil unfassbar viele Schriftarten verschiedener Urheber gibt.

Im digitalen Umfeld dagegen wird es nicht so kompliziert sein, zumindest das eigene Recht als Betroffenes zu erkennen. Da es aber – anders als etwa für Bilder – noch keine Googlesuche gibt, die nach der Verwendung der eigenen Schriftart auf Webseiten sucht, ist hier das aufstöbern von Rechtsverletzern noch recht aufwändig.

Jedenfalls vorsichtig sollten in jedem Fall Unternehmen sein, die auf solche Schriften – in welcher Publikation auch immer – zurückgreifen wollen. Sollte man erst einmal viel Geld in die Publikation investiert haben und sich dann der Urheber melden um Unterlassungsansprüche geltend zu machen, droht neben dem Image- auch noch ein finanzieller Schaden (auch ohne möglichen Schadensersatz zu berücksichtigen). Gerade wenn Web-Agenturen oder Freelancer beauftragt werden, ist ein Auge darauf zu haben, dass nur mit entsprechenden Lizenzen gearbeitet wird. Auch wenn die Agentur „Mist“ baut: Der Verantwortliche der Publikation wird das Unternehmen dahinter sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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