Softwarerecht: EuGH zu urheberrechtlichen Fragen der Nachahmung von Software

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Computersoftware beschäftigt und einen Riegel vor die Monopolisierung von Ideen geschoben.

Der Europäische Gerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen C-406/10) mit Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Software auseinander gesetzt und in – verkürzt dargestellt – festgestellt, dass:

  1. Weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen fallen. Verständlich heisst das: Man kann als Softwarehersteller nicht unterbinden, dass andere Hersteller eine Software programmieren, die in der Lage ist, Dateien eines eigenen Formats auf ähnliche Weise zu verarbeiten. Im Streitfall ging es um Skripte einer speziellen Skriptsprache, die eine Alternativ-Software ausführen konnte.
  2. Die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, darf das Funktionieren eines Computer-Programms (ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen) beobachten, untersuchen oder testen um die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Verständlich: Man darf ein Programm ohne Rückfrage so einsetzen, um die „Idee“ dahinter, die Funktionsweise, zu verstehen – solange man es „normal“ einsetzt. Ein Dekomilieren ist natürlich nicht erlaubt. Diese Möglichkeit kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
  3. Die bestimmt getroffene Auswahl von Befehlen, Syntax etc. in einem Benutzerhandbuch kann Ausdruck eigener geistiger Schöpfung sein, so dass ein „zu stark angelehntes“ Benutzerhandbuch eines Dritten hier Urheberrechte verletzen kann. Selbiges gilt natürlich auch für im Programm vorhandene Hilfe-Dateien oder „Tutorials“!

Fazit

Dass man die „reine Idee“ nicht schützen kann und Software-Ideen „nachgeahmt“ werden kann, sollte nicht wirklich überraschen. Interessant dürfte durchaus die Klarstellung sein, dass auch ein Dateiformat nicht über das Urheberrecht so geschützt sein kann, dass die Verarbeitung durch Dritte ganz ausgeschlossen wird. Gleichwohl zeigt sich das scharfe Schwert des Urheberrechts, wenn die „Nachahmung“ zur Gratwanderung wird – dies spätestens bei der Gestaltung von Benutzerhandbüchern, die beim Vertrieb von Software eine immer wieder unterschätzte Rolle spielen. Insgesamt dürfte man die Entscheidung aber so werten können, dass die Grundlage für (freie) Alternativ-Software gestärkt ist.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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