Schulen und Urheberrecht

In der ZeitIm LBR-Blog findet man dazu bereits einige Gedanken, wobei schon der Hinweis auf die mangelnde Vermittlung von Medienkompetenz („Informationen aus dem Netz wollen erst hinterfragt, dann – nach verifizierung – vielleicht verwendet werden) bei mir Zustimmung findet.

Gerade mit Blick auf die Schulen möchte ich aber weniger die Keule herausholen, dass jeder Verstoss gegen das Urheberrecht ein Rechtsverstoss ist (was nichts daran ändert, dass es so ist). Ich denke, es muss in erster Linie – jedenfalls je nach Schulform – darum gehen, Grundzüge wissenschaftlichen Arbeitens zumindest im Ansatz zu vermitteln. Wer einmal begriffen hat, dass sich ein nicht kenntlich gemachtes Zitat „nicht gehört“, der braucht die Drohung mit der Urheberrechtlichen Keule nicht mehr zu spüren. Dabei kann man gerade Kindern doch recht leicht die Regel an die Hand geben: Wenn du etwas verwenden möchtest, was dir nicht gehört, musst du auf den eigentlichen Verfasser so hinweisen, dass jeder es sofort erkennen kann. Das mag sicherlich ein wenig mehr Arbeit bedeuten für den – mitunter lustlosen – Schüler, aber soll sich auch auszahlen.

Damit es sich auszahlt, verweist der Zeit-Artikel auf ein bestimmtes Software-Produkt, das für gutes Geld käuflich erworben werden kann. Damit kann jeder Lehrer eine Arbeit untersuchen. Vielleicht hilft an dieser Stelle auch der Hinweis, dass es in diesem Bereich durchaus kostenfreie Software gibt – zumindest eTBLAST sollte man in jedem Fall kennen.

Jedenfalls, und auch hier kann ich mich wieder dem LBR-Blog anschliessen, sind Schulen gut beraten, auch Juristen hinzu zu ziehen, die den Unterricht entsprechend bereichern können. In der Städteregion Aachen wird von dieser Möglichkeit, auch durch Rückgriff auf unsere Kanzlei, schon seit einigen Jahren Rechnung getragen. Dabei ist festzustellen, dass das ehrliche Interesse der Schüler nicht zu unterschätzen ist – der Anteil an Unwissen ist durchaus enorm hoch und darf nicht heruntergespielt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.