OLG Köln: Keine Urheberrechtsverletzung bei Frames

Beim OLG Köln (6 U 206/11

Im Folgenden ein Blick auf die Entscheidung aus Köln.

Der Streit: Framing als Urheberrechtsverletzung?

Die Frage, ob eine Darstellung fremder Inhalte in einem Frame eine Urheberrechtsverletzung ist, hängt daran, ob man hier ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG erkennen will.

Die bisherige Rechtsprechung stellt kurzer Hand darauf ab, ob sich derjenige der hier handelt, die Inhalte so zu eigen macht, dass deren Fremdheit nicht mehr in Augenschein tritt (LG München I, 21 O 20028/05; LG Köln, 28 O 662/08; OLG Düsseldorf, I-20 U 42/11). Hintergrund ist der Gedanke, dass im Fall des Framings der fremde Inhalt wie ein eigener Präsentiert wird, der Leser auch gar keine Möglichkeit mehr hat, die Fremdheit (die fremde Urheberschaft) zu erkennen, da die Adresszeile seines Brow­sers nicht erkennen lässt, dass Teile der Webseite von einem Dritten stammen.

Anders sieht das dagegen ein bedeutender Teil der Literatur zum Thema, mit dem Argument, dass das Gesetz mehr verlangt, als den „bloßen Anschein einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung“, wie sie hier nun einmal vorliegt (vgl. Schricker / Loewenheim / von Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a Rn. 46; Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a Rn. 29). Diese Meinung sieht letzten Endes einen Vergleich zu Hyperlinks angebracht, was bedeutet, dass genau genommen nur ein Verweis auf das fremde Werk gesetzt wird und der Zugang dazu nur erleichtert wird.

Die Position des OLG: Es kommt drauf an…

Das OLG Köln sah im vorliegenden Fall keine Urheberrechtsverletzung, denn: Die Frames wurden nicht „einfach so“ mit Inhalten gefüllt, sondern vielmehr war bei jedem Frame ein Titel vorhanden, der ausdrücklich und nicht gerade versteckt darauf hingewiesen hat, woher die fremden Inhalte stammen. Das OLG stellt insofern auf den „verständigen Internetnutzer“ ab, mit der Frage, ob dieser erkennen kann, dass es sich um fremde Inhalte handelt und wo die herkommen. Wenn dies bejaht wird, fehlt der oben dargestellten ersten Ansicht das Kern-Argument um eine Urheberrechtsverletzung festzustellen.

Auch wenn im konkreten Fall damit eine abschliessende Positionierung im Meinungsstreit nicht notwendig war, positioniert sich das OLG Köln vorsichtig und verweist darauf, dass man meint, beim eine Tendenz erkannt zu haben:

Weil der Bundesgerichtshof unter dem Merkmal des Zugänglichmachens in § 19a UrhG ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Werks zum Abruf versteht (vgl. BGH, GRUR 2009, 845 = WRP 2009, 1001 [Rn. 27] – Internet-Video­recorder; BGHZ 185, 291 = GRUR 2010, 628 = WRP 2010, 916 [Rn. 19 f.]) – Vorschaubilder I; von Dritten hochgeladene, aber in den eigenen Internetauftritt integrierte Fotografien betraf BGH, GRUR 2010, 616 = WRP 2010, 922 – Marions Kochbuch), mag viel dafür sprechen, im bloßen Framing regelmäßig keine urheberrechtliche Verwertungshandlung des Betreibers der Webseite zu sehen, auf der sich der eingebundene Link zu den fremden Inhalten befindet.

Aber: Vorsicht!

Mit dem OLG Köln scheint damit ein Framing möglich zu sein, zumindest dann, wenn die fremde Urheberschaft klar ist und der Urheber auch zu finden ist. Dennoch muss man Vorsicht walten lassen: Immerhin sieht es das OLG Düsseldorf (I-20 U 42/11, hier bei uns besprochen) vollständig anders und jedenfalls bei „embedded Content“ eine grds. Urheberrechtsverletzung. Dabei sei darauf verwiesen, dass das Landgericht Hamburg (324 O 596/11) eine entsprechende Haftung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen sieht, dies aber nur am Rande. Es zeigt sich jedenfalls, dass man mit entsprechender Vorsicht Inhalte aussuchen und präsentieren muss auf seiner Webseite…

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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