OLG Köln zum Zitatrecht bei Youtube-Videos

Das (6 U 114/13) hat sich zum „“ im Rahmen von -Videos geäußert. Dabei wurde zwar insgesamt nichts neues festgestellt, aber im Kern wird es auf Grund der konkreten Feststellungen durchaus von Interesse sein.

Das Thema „Zitatrecht“ sorgt dabei immer wieder für Verwirrung, weil irrtümlich angenommen wird, dass alleine die Angabe einer Fundstelle ausreichend ist, um fremde Werke zu zitieren; dabei bedarf es aber immer auch eines anerkannten Zitatzweckes. Das Thema Zitatrecht ist umfänglich hier bei uns dargestellt.

Das Wichtigste ist wieder einmal die Klarstellung, dass ein fremdes Werk nicht zur reinen Ausschmückung „zitiert“ werden darf:

Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden. Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum; GRUR 1987, 34, 35 – Liedtextwiedergabe I; GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total).

Sprich: Man benötigt einen eigenen gedanklichen Inhalt, der sich ernsthaft mit dem fremden Werk beschäftigt. An dieser Stelle ist dann das Zitat nicht nur rechtlich erlaubt, sondern eben auch notwendig für die Darstellung der eigenen Gedanken. Dabei genügt es nicht, „pro forma“ eine nur scheinbare Auseinandersetzung anzubieten – es muss eine ernsthafte gedankliche Auseinandersetzung sein:

Diese Kritik ist jedoch derart pauschal und so wenig auf den Inhalt der zitierten Szenen bezogen, dass nicht mehr von einem legitimen Zitat gesprochen werden kann. Insbesondere fehlt es an jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit den gezeigten Szenen. Jedenfalls die Einblendung in dem konkreten Umfang, wie sie hier erfolgt ist, wird daher nicht mehr von einem legitimen Zitatzweck gedeckt.

Diese Ausführungen erlauben aber gerade auch den Umkehrschluss: Bei einer ernsthaften gedanklichen Auseinandersetzung mit Filmsequenzen wird es durch das Zitatrecht „gedeckt“ sein, diese in einem Youtube-Video aufzunehmen. Dies gilt dann gleichsam auch für Fotos.

Aber Vorsicht: Es gibt einen weiteren Fallstrick. Das Zitatrecht läuft ins Leere, wenn man etwas zitiert, das ohne Erlaubnis des Rechteinhabers (erstmals) veröffentlicht wurde

da ein Zitat voraussetzt, dass das zitierte Werk mit dem Willen des Urhebers erschienen oder veröffentlicht ist (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 51 Rn. 2; Schulz, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. 9. 2013, § 51 Rn. 8; Wandtke/Bullinger/Lüft, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 51 Rn. 2). Diese Voraussetzung, die im vorliegenden Zusammenhang die Antragsgegner darlegen und glaubhaft machen müssten, ist hier für das des Antragstellers nicht vorgetragen worden.

Dazu bei uns:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.