Das OLG Celle (13 W 36/16) hat sich zum Streitwert bei unberechtigter Bildnutzung geäußert und weitestgehend der inzwischen gefestigten Kölner Rechtsprechung angeschlossen:
Für die Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist im Rahmen der anzuwendenden Lizenzanalogie auf Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit und Aktualität des Werks bzw. dessen Urhebers, Zinsvorteil des Verletzers, berechnet für den Zeitraum zwischen Verletzung und Verurteilung zur Zahlung, abzustellen. (…) Nach dem Vorgenannten hält der Senat für die bereits im geschäftlichen Verkehr von der Beklagten benutzten Lichtbilder jeweils einen Wert von 4.000,00 € als Lizenzschaden für angemessen. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs wegen der unberechtigten Verwendung von Lichtbildern zu gewerblichen Zwecken kann grundsätzlich in einem Bereich von 3.000,00 € bis 6.000,00 € bemessen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. August 2014 – 6 W 123/14, juris Rn. 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2014 – 20 U 114/13, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 10. April 2015 – 6 W 2404/14, juris Rn. 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 5 W 46/15, juris Rn. 4).
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