Kosten einer Abmahnung bei nur teilweise berechtigter Abmahnung

Der (I ZR 73/17) hat – in Anlehnung an seine frühere Rechtsprechung – klargestellt, dass wenn in einer gegen ein konkret umschriebenes Verhalten – das unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet wird – die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich schon dann in vollem Umfang ersatzfähig sind, wenn sich der Anspruch bereits unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist. Es ist also nicht so, dass Kosten zu „mindern“ sind, nur weil sich ein Teil der in der Abmahnung benannten Ansprüche als nicht gegeben ergibt. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn eine Abmahnung gegen eine einheitliche Wettbewerbshandlung, insbesondere die Gestaltung eines Internetauftritts gerichtet ist (BGH, I ZR 51/18).

Aber Vorsicht: Anders kann es dann sein, wenn die Auslegung der Abmahnung ergibt, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht. Bei der Frage, ob gesonderte Angriffe vorliegen ist auch eine eventuell beigefügte, vorformulierte heranzuziehen:

Bei der Auslegung der Abmahnung kann (…) eine ihr beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung herangezogen werden. Ergibt sich daraus, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht, handelt es sich um gesonderte Angriffe. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit be- rechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 – I ZR 73/17 Rn. 37 f. – Jogginghosen).

BGH, I ZR 51/18

Wenn ein Fall gesonderter Angriffe vorliegt sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber mit dem BGH nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind.

Aus der Entscheidung des BGH, I ZR 73/17

(1) Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten (wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige), das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die für die Abmahnung anfallenden Kosten bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist. In einer solchen Konstellation hat sich die Abmahnung – unabhängig davon, welcher Gesichtspunkt den Anspruch begründet – als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet erwiesen. Ist die Abmahnung nach einem der angeführten Gesichtspunkte begründet, handelt es sich deshalb nicht um eine nur teilweise berechtigte Abmahnung, für die Kostenerstattung nur im Umfang des teilweise begründeten Unterlassungsanspruchs zu leisten ist (zur auf mehrere Zeichenrechte gestützten Abmahnung vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 66 f. = WRP 2016, 1510 – Kinderstube).

(2) Anders kann es zu beurteilen sein, wenn der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Kläger im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind. Die Höhe des Ersatzanspruchs ist dann nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Verstöße entfallenden Gegenstandswerte zu bestimmen, wobei sich die Höhe der Anteile nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Verstöße entfallenden Gegenstandswerte bemisst (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 50 und 52 =WRP 2010, 1023 -Sondernewsletter; Urteil vom 11.März 2010 – I ZR 27/08, GRUR 2010, 935 Rn. 41 = WRP 2010, 1249 – Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel).

(3) Die Frage, ob ein Gläubiger, der sich in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wendet, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, ist durch Auslegung der Abmahnung zu beantworten. Zur Auslegung der Abmahnung kann eine der Abmahnung beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterwerfungserklärung herangezogen werden. Dem steht nicht entgegen, dass es grundsätzlich Sache des Schuldners ist, die Unterwerfungserklärung zu formulieren. Das ändert nichts daran, dass die vom Gläubiger vorformulierte Unterwerfungserklärung das Ziel seiner Abmahnung zum Ausdruck bringt und daher zu deren Auslegung herangezogen werden kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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