Gerichtlicher Mahnbescheid nach Filesharing-Abmahnung: Forderungen können trotz Mahnbescheid verjährt

Ich bin inzwischen seit Jahren in mehreren Klagen nach einer vorangegangenen Filesharing- (für vormals Abgemahnte) tätig. Bisher sehe ich von detaillierten Berichten ab, da ich während laufender Verfahren hier keinen Informationsgewinn sehe.

Es gibt aber einen Aspekt, der mitunter für Unsicherheit sorgt und der meines Erachtens gerne unterschätzt wird: Die Frage der im Zusammenhang mit einem Mahnbescheid. Keineswegs ist es nämlich so, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid pauschal die Verjährung hemmt – wie nun auch immer mehr Rechteinhaber feststellen müssen. Mehrere Amtsgerichte, aktuell das AG Hamburg, weisen darauf hin, dass der Mahnbescheid keine Hemmung der Verjährung bewirkte.

Dazu bei uns:

Die Ausgangssituation nach Filesharing-Abmahnung

Die Situation ist immer irgendwie ähnlich bis gleich, ein Beispielfall: Im Jahr 2010 wird eine Abmahnung zugestellt, Verjährungszeitpunkt wäre dann mit Ende des 31.12.2013. Nun wurde aber gerne vorher ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, teilweise am 30.12. oder gar 31.12. Wegen §167 ZPO war das nicht schädlich, so dass theoretisch die Verjährung entsprechend §204 I Nr.3 BGB gehemmt werden würde. Theoretisch.

Das Problem: Mahnbescheid muss eindeutig sein

Es gibt etwas, das erschreckend selten Beachtet wird: Die Substanziierungspflicht im Mahnbescheid nach §690 Abs.1 Nr.3 ZPO. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung, die mit der Rechtsprechung des BGH streng zu handhaben ist. Kurzerhand „Bezug zu nehmen“ auf irgendwelche Rechnungen mit irgendwelchen Rechnungsnummern ist vollkommen unbrauchbar (nicht nur, aber insbesondere auch wenn der Beweis des Zugangs einer solchen Rechnung nicht geführt werden kann). Hinzu kommt dann die gerne einmal ans Unseriöse heranreichende Praxis im Nachgang zu Abmahnungen: Gerne folgten trotz anwaltliche Schreiben irgendwann Inkasso-Schreiben, teilweise schrieb auch wieder irgendein anderer Rechtsanwalt. Und natürlich ging es immer um andere Summen. Wenn dann irgendwann der Mahnbescheid beantragt wird und ohne Anlagen Summen unter Bezug auf Rechnungsnummern genannt werden, genügt dies der Substanziierungspflicht schlicht nicht. Auch dass es bereits eine Abmahnung gab hilft dabei übrigens selten, denn bis zum Oktober 2013 waren Abmahnungen nur sehr selten aufgeschlüsselt. Hier wurden zwar abstrakte Summen, letztlich aber eine pauschale Summe als Vergleich genannt. Da jedoch die Ansprüche unterschiedlich verjähren (dazu sogleich), reicht das gerade nicht aus.

Verjährung: 3 Jahre oder 10 Jahre?

Angesichts dieser Problematik wird von den betroffenen Rechteinhabern dann mitunter vorgebracht, dass ja gar keine 3jährige, sondern allenfalls eine 10jährige Verjährungszeit im Raum steht entsprechend §102 Abs.2 UrhG i.V.m. §852 BGB. Diese Argumentation ist nicht nur vertretbar, sondern sogar zwingend, der BGH (I ZR 175/10) hat diese Sichtweise ausdrücklich bestätigt

Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Be- stimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an (…)

Nun kommt jedoch das unvermeidliche „aber“: Diese Rechtsprechung findet nur Anwendung hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs, der alleine gegenüber dem Täter entsteht. Wenn man aber die Täterschaft ausräumt, was mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung jedenfalls bei Familienanschlüssen schnell erreicht werden kann, steht bereits kein Schadensersatzanspruch im Raum.

Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Die genannte Rechtsprechung betrifft den Schadensersatzanspruch aus der Urheberrechtsverletzung, nicht aber die anwaltlichen Kosten der Abmahnung. Letztere verjähren innerhalb von 3 Jahren. Beachten Sie zur Verjährung nach einem Urheberrechtsverstoss meinen Überblick.

Ausgewählte Rechtsprechung dazu

Wenig wert wären obige Zeilen, wenn es alleine meine rechtliche Einschätzung wäre. Tatsächlich habe ich inzwischen entsprechende gerichtliche Hinweise, die meine Rechtsauffassung bestätigen, von den Amtsgerichten in Hamburg, Berlin und Köln erhalten.

AG Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg führt in einer Entscheidung zudem dazu aus:

Der Ablauf der Verjährung war nicht durch Rechtsverfolgung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB aufgrund der Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten am 22.12.2012 gehemmt. Zwar erfolgte die Zustellung noch vor Ablauf der Verjährungsfrist. Doch genügte der Mahnbescheid nicht den Anforderungen, die an einen Bescheid mit verjährungshemmender Wirkung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu stellen sind. Der Bescheid muss den geltend gemachten Anspruch bezeichnen, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (BGH NJW 2000, 1111; NJW-RR 2006, 275, 276). Eine Substantiierung des Anspruchs ist nicht erforderlich; die bloße Individualisierung reicht insoweit aus (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage 2013, § 204 Rn. 18.). Wird eine Mehrheit an Forderungen geltend gemacht, so muss jede einzelne von ihnen individualisiert werden (BGH NJW 2001, 305; Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 204 Rn. 18).
Hier wurden dem Inhalt nach sowohl Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG als auch Aufwendungsersatz gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a. F. geltend gemacht. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen – § 97 Abs. 2 S. 2-4 UrhG bzw. § 249 BGB einerseits, § 257 BGB andererseits – und damit um eine Mehrheit von Forderungen. Der Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten kann auch ausschließlich auf § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a. F. und nicht daneben auch auf § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG gestützt werden (s. dazu ausführlich Hewicker/Marquardt/Neurauter, NJW 2014, 2753 f.). Es handelt sich also gerade nicht um einen Fall, in dem ein einheitlicher Anspruch mit unterschiedlichen Rechnungsposten geltend gemacht wird (dazu BGH, NJW 2013, 3509).

Dem Beklagten als Schuldner war es vorliegend jedoch nicht möglich, allein aufgrund der Bezeichnung des fälschlicherweise einheitlich geltend gemachten Anspruchs als „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schadenersatz (Filesharing 2765 vom 05.10.09“ zu erkennen, welche konkreten Ansprüche in jeweils welcher Höhe gegen ihn geltend gemacht werden. Letztlich ist der Anspruch noch nicht einmal sprachlich verständlich beschrieben. Zudem war nicht erkennbar, dass überhaupt zwei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht wurden. Ein weiterführendes Anspruchsschreiben – welches für die Konkretisierung gegebenenfalls zu berücksichtigen wäre – ist in dem Mahnbescheid nicht benannt. Selbst wenn man aber dennoch – wofür allerdings nichts spricht – das Abmahnschreiben vom 18.12.2009 für eine Konkretisierung heranziehen wollte, so ergibt sich daraus weder eine Aufschlüsselung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Betrags in Höhe von 1.698,00 €, noch wird dieser überhaupt darin genannt. Hinzu kommt, dass die Bezeichnung „Unfall/Vorfall“ im Mahnbescheid verwirrend ist.

Die weitere Individualisierung und Aufschlüsselung der Forderungen durch die klägerseitige Anspruchsbegründung vom 06.02.2014, dem Beklagten zugestellt am 21.03.2014, hindert nicht ex post den Ablauf der Verjährung mit Schluss des Jahres 2012.

Es lohnt sich also durchaus, genau zu prüfen, ob eine Verjährung nicht in Frage kommt und hier zu argumentieren. Blind auf das Datum des gerichtlichen Mahnbescheids zu blicken, ohne diesen inhaltlich zu prüfen, kann ich nur noch als Kunstfehler bezeichnen.

LG Bielefeld

Das Landgericht Bielefeld (20 S 132/15) hat sich in Filesharing-Angelegenheiten zur Hemmung der Verjährung durch einen gerichtlichen Mahnbescheid geäußert und die von mir bereits geäußerte und auch in hiesigen Verfahrene vertretene Rechtsauffassung, geäußert: Ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmt die Verjährung bekanntlich nur, wenn die Forderung hinreichend konkret benannt ist. Schädlich wirkt es sich aus, wenn ein Betrag genannt wird, der vielleicht noch von anderen genannten Beträgen abweicht, jedenfalls aber ist es nicht ausreichend, wenn nicht hinsichtlich der Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme und Schadensersatz unterschieden wird.

Hinweis: Ich habe im Februar 2016 an einer Verhandlung des LG Köln teilgenommen, wo die Kammer diese Auffassung ebenfalls teilte. Es ging hier um einen Mahnbescheid, der zwar auf eine Abmahnung mit Datum und Aktenzeichen Bezug nahm, aber nur einen einheitlichen Betrag nannte. Das reichte der Kammer ausdrücklich nicht zur Hemmung der Verjährung!

Aus der Entscheidung des LG Bielefeld:

Die Verjährung ist nicht gehemmt worden.

Da die Klägerin durch die Mitteilung der Telekom vom 19.02.2010 Kenntnis von der mutmaßlichen Person des Schuldners erhielt und diesen unter dem 19.05.2010 abmahnte, hätten sowohl hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs als auch des Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten jedenfalls bis spätestens zum 31.12.2013 verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden müssen (§§ 195, 199 BGB).

Einer Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids vom 25.11.2013 am 28.11.2013 steht aber entgegen, dass, wie auch bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Mahnbescheid mangels ausreichender Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche keine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist herbeiführen konnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB voraus, dass der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Für eine – noch unterhalb der Stufe der Substantiierung – hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs ist insoweit maßgeblich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, – IX ZR 160/07 –, juris). Dies war hier nicht der Fall.

Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (ständ. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – III ZR 191/14 –, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Rn. 13 m.w.N.), wobei maßgeblich der Horizont des Antragsgegners ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 690 Rn. 14).

Zwar kann in dem Mahnantrag grundsätzlich auf eine Rechnung oder eine sonstige Bezug genommen werden, welche für die Individualisierung der Forderung dann herangezogen gezogen werden kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat insoweit auch Mahnbescheiden, die auf vorprozessuale Anspruchsschreiben Bezug nahmen, bereits mehrfach verjährungshemmende Wirkung zugebilligt (vgl. BGH, NJW 2008, 1220; NJW 2011, 613; NJW 2013, 3509). In diesen Fällen bestanden zwischen den Parteien jedoch bereits zuvor Miet- oder Werkverträge, also konkrete vertragliche Beziehungen. Darüber hinaus wurden die vorprozessualen Schreiben, die zur Individualisierung der in den dortigen Mahnbescheiden geltend gemachten Forderungen dienten, den jeweiligen Anspruchsgegnern nur einige Wochen oder Monate vor dem Erlass der Mahnbescheide übersandt. Angesichts dieser kurzen Zeitspannen hatten die Anspruchsgegner noch konkrete Kenntnis von den anspruchsbegründenden Sachverhalten und den jeweiligen Ansprüchen, die Anspruchssteller als (ehemalige) Vertragspartner gegen sie geltend machten. Eine derartige, bereits andauernde vertragliche Rechtsbeziehung bestand hier dagegen nicht. Auch lag zwischen dem vorprozessualen Abmahnschreiben und der Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten ein Zeitraum von deutlich mehr als drei Jahren.

Überdies kann hier auch nach Auffassung der Kammer deshalb nicht von einer hinreichenden Individualisierung ausgegangen werden, da es für den Beklagten selbst unter Berücksichtigung des Inhalts des Abmahnschreibens nicht erkennbar war, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird.

Der gegen ihn im Mahnverfahren erhobene Anspruch lässt sich nämlich nicht mit dem Abmahnschreiben der Rechtsanwälte C. aus C. vom 19.05.2010 in Einklang bringen. Während im Mahnbescheid als Hauptforderung „Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Abmahnung K0052-0962033316 vom 19.05.10“ in Höhe von 555,60 € und „Schadensersatz aus (Abmahnung vom 19.05.2010, Az.: K0052-0962033316) vom 19.05.10“ in Höhe von 400,00 € aufgeführt sind, wird die Abmahnung auf eine behauptete Rechtsverletzung vom 25.12.2009 gestützt. Nur insoweit enthält das Abmahnschreiben eine individuell auf den Beklagten bezogene Information, nämlich dass am 25.12.2009 um 01:15:56 Uhr MEZ das verfahrensgegenständliche Filmwerk über den Internetanschluss mit der dynamischen 84.139.123.146 als Datei zur Verfügung gestellt und zum Download angeboten worden sein soll. Im Übrigen erschöpft sich das Abmahnschreiben in pauschal vorformulierten Rechtsausführungen, die – was der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist – ebenfalls in zahlreichen anderweitigen Abmahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wesentlichen wortgleich Eingang gefunden haben.

In der Abmahnung war zudem noch von Rechtsanwaltskosten in Höhe von (mindestens) 1.359,80 € netto die Rede und – ohne diesen überhaupt konkret zu beziffern – von einem Schadensersatzanspruch nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie in einem „fünf- bis sechsstelligen Bereich“. Letztlich verlangt wurde in dieser Abmahnung dann die Zahlung eines „pauschalen Gesamtbetrages“ in Höhe von 850,00 €, ohne dass die Klägerin hinreichend deutlich gemacht hat, wie sich dieser zusammensetzt oder berechnen lässt bzw. welcher Anteil hiervon auf die einzelnen Ansprüche entfällt.

Sowohl die später im Mahnbescheid und auch im anschließenden Klageverfahren verfolgten Einzelbeträge als auch der Gesamtbetrag von 955,60 € wurden indes an keiner Stelle genannt. Dies führt aber dazu, dass der Adressat des Mahnbescheides nicht hinreichend eindeutig erkennen kann, welcher Anspruch bzw. welche Schadenspositionen mit dem Mahnbescheid tatsächlich verfolgt werden. Auch kann vom durchschnittlichen Anspruchsgegner nicht erwartet werden, dass er alleine aufgrund des Datums oder einer 16-stelligen Zahlen-/Buchstabenkombination nach Ablauf von mehr als drei Jahren noch hinreichend eindeutig die vorgenommene Anspruchsbeschreibung mit dem dazugehörenden Lebenssachverhalt in Verbindung bringt. Bei Gesamtbetrachtung dieser Diskrepanzen und Ungereimtheiten scheidet eine hinreichende Individualisierung des Anspruchs durch den Mahnbescheid und dementsprechend eine verjährungshemmende Wirkung der Zustellung desselben daher aus.

AG Bielefeld

Beim Amtsgericht Bielefeld (42 C 656/14) ging es wieder einmal um die Frage, ob ein gerichtlicher Mahnbescheid die Verjährung nach einer Filesharing-Abmahnung hemmen konnte. Zu Recht weist das AG Bielefeld darauf hin, dass pauschale nicht nachvollziehbare Beträge im gerichtlichen Mahnbescheid insoweit nicht ausreichend sind, um die Verjährung zu hemmen:

Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 2 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides am 21.12.2013 liegt nicht vor. Zwar erfolgte die Zustellung des Mahnbescheides noch vor Ablauf der Verjährungsfrist. Doch genügte der Mahnbescheid nicht den Anforderungen, die an einen Bescheid mit verjährungshemmender Wirkung zu stellen sind. Der Bescheid muss den geltend gemachten Anspruch bezeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Wird eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht, so muss jeder einzelne von ihnen individualisiert werden (BGH NJW 2001, 305). Wie § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG verdeutlicht, handelt es sich bei dem Schadensersatz und dem Ersatz von Abmahnkosten nicht nur um Rechnungspositionen eines einheitlichen Anspruchs, sondern um dem Wesen nach unterschiedliche Ansprüche auf Grund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen. Der Abgemahnte muss im Mahnverfahren beurteilen können, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will (ganz oder teilweise) oder nicht (BGH NJW 2013, 3509). Selbst wenn man das Abmahnschreiben zu einer Konkretisierung heranzieht, so ergibt sich daraus keine Aufschlüsselung der im Mahnbescheid genannten Beträge. Diese Beträge sind im Abmahnschreiben nicht einmal genannt. Die Summe von 850,00 € ist die einzige konkrete Summe, hinsichtlich derer im Abmahnschreiben zur Zahlung aufgefordert wird, allerdings als pauschaler Gesamtbetrag zur Abgeltung beider Forderungen. Aus diesem pauschalen Abgeltungsbetrag ist kein Rückschluss darauf möglich, welche Ansprüche der Höhe nach verfolgt werden sollen. Ein Bezug zu der im Mahnbescheid genannten Summe von 955,60 € ist nicht herzustellen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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