Klage nach Filesharing-Abmahnung: Neue Wege beim Schadensersatz für Musik-Titel

Sollte nach einer Filesharing- eines Tages die auf Zahlung von Schadensersatz folgen, zeigen sich Gerichte zunehmend flexibel bei der Frage wie und in welcher Höhe ein eventueller Schadensersatz zu berechnen ist. Aktuell demonstrieren das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 3122/13) und das Amtsgericht Köln (125 C 495/13), dass übersetzte Schadensersatzforderungen bei Musiktiteln vielleicht in Zukunft der Vergangenheit angehören. Diese kommen pro Musiktitel (pro Lied) auf eine Summe von 20,24 Euro (Düsseldorf) bzw. 10 Euro (Köln). Bei einem Album macht das zwar immer noch im Schnitt 120-300 Euro, gleichwohl erheblich weniger als die teils 4stelligen geforderten Summen. Da letztlich die Prozesskosten an Hand des anteiligen Obsiegens/Verlierens verteilt werden, „lohnen“ sich derartige Summen im Ergebnis dann doch ganz beträchtlich für Verklagte.

Die Argumentationen sind dabei sehr unterschiedlich. Der Ansatz aus Köln gefällt mir dabei besonders gut, hier geht das Gericht den Weg, den Blick auf diverse Musik-Streaming-Flatrate Modelle zu werfen und diese zur des Schadensersatzes heran zu ziehen. In Düsseldorf geht man dagegen einen ganz anderen Weg und berechnet die Zahl realistisch möglicher Downloads, um hiermit einen realen Schaden zumindest ansatzweise darzulegen (wobei das AG Düsseldorf hier auf eine ganz andere Menge kommt als das, was Abmahner sonst so vorrechnen). Der Weg in Düsseldorf – der Blick ins Urteil lohnt sich – ist nicht vollständig abzulehnen, m.E. aber zu theoretischer Natur. Die Kölner Idee, stattdessen auf legale Streaming-Angebote zu blicken ist näher an der technischen und wirtschaftlichen Realität. Damit bewegt sich das Kölner Amtsgericht auf einer weiterentwickelten Idee des Ansatzes des OLG Köln (6 U 67/11), das angedacht hatte, den GEMA-Tarif für Downloads heran zu ziehen.

Fazit: Die Gegenwehr lohnt sich, dabei gleich auf mehreren Ebenen. Immer häufiger ist es mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung möglich, die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu erschüttern. Daneben bietet sich die Gelegenheit – wenn man schon dem Grunde nach nichts mehr machen kann – zumindest der Höhe nach noch einen kleinen Erfolg herausholen zu können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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