Fotorecht: Vorsicht bei Filmaufnahmen auf fremden Grundstücken

Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, dass man bei Filmaufnahmen auf fremden Grundstücken vorsichtig sein muss:

  1. Das Landgericht Berlin (16 0 199/11) sieht in Filmaufnahmen auf einem fremden Grundstück, mit denen fremdes Eigentum (hier: Betriebsanlagen, speziell Strassenbahnen/Züge) filmisch erfasst wird, eine Eigentumsverletzung, aus der ein hervor geht. Die Folge: und ggfs. auf Unterlassung, was in der Summe sehr kostenempfindlich sein wird.
  2. Noch weiter geht das Landgericht Hamburg (311 O 301/10), das ebenfalls einen Eingriff in das Eigentumsrecht sieht, wenn Filmaufnahmen in einem von außen nicht einsehbaren Innenhof erstellt werden. Hier wurde gar ein Anspruch auf Zahlung einer (fiktiven) Miete zugestanden.

Als Hintergrund zu beiden Entscheidungen sollte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (V ZR 46/10) in Sachen „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten“ bekannt sein. Der BGH hatte hier festgestellt, dass die gewerbliche Ablichtung von Gebäuden vom Grundstück des Gebäudeeigentümers aus untersagt werden kann. Dabei hatte der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich einen Eingriff in das Eigentumsrecht erkannt bei derartigen Fotos, worauf sich etwa das LG Berlin nun ausdrücklich beruft.

Die Entscheidungen dürfen nicht verallgemeinert werden, es ging hier um die Erstellung (Semi-)professioneller Filme bei gewerblichem Hintergrund. Privatpersonen die private Aufnahmen machen, müssen keine Sorge haben, wenn sie Züge fotografieren. Schwieriger ist aber, dass es hierbei um Filmwerke geht, die sich auf den grundrechtlichen Schutz der Freiheit von Wissenschaft und Kunst berufen können. Die Abwägung, speziell des LG Berlin, wo es um eine Dokumentation von Sprayer-Aktivitäten ging, kann durchaus kritisch gesehen werden und ist bereits auf einige Kritik gestoßen. Gleichwohl sollte man die Entscheidungen zur Kenntnis nehmen und Vorsicht walten lassen bei der Auswahl seiner Filmstätten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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