Filesharing: Zur Verteidigung von Familienangehörigen beim Filesharing

Das Amtsgericht Kassel (410 C 1977/16) hat sich zu den Anforderungen an das Vorbringen bei Alternativsätzen eines Filesharingvorfalles aus dem Kreis der engsten Familienangehörigen und der Folgen der Beweisfälligkeit bei Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts des als Zeugen gehörten Familienangehörigen geäußert:

Im Ergebnis kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte bei ihrer Parteivernehmung erklärt hatte, der habe auf ihr eigenes Befragten nach Erhalt der seine Täterschaft in Abrede gestellt, was sie dem Zeugen geglaubt habe, mit der Folge, dass dann die tatsächliche Vermutung ihrer eigenen Täterschaft wieder aufleben. Denn diese Aussage bedeutet ihrem Wesensinhalt nach nicht, dass sich damit selbst der Täterschaft bezichtigt. Es entspricht natürlichem Instinkt eines Elternteils, dem eigenen Kind jedenfalls dann uneingeschränkt Glauben zu schenken, wenn keine erkennbaren Anhaltspunkte für nahe liegende Zweifel erkennbar sind. (…) Da der Zeuge …unter Berufung auf sein zur Sache keine Angaben machte und auch sonstige Anhaltspunkte nicht erkennbar sind, die gegen seine Täterschaft sprechen, steht im vorliegenden Fall gerade nicht fest, dass der Zeuge als potentieller Alternativtäter ausscheidet.


Auch Nachforschungspflichten ergeben sich mit dem Gericht nicht:

Die Frage einer eventuellen der Beklagten reduziert sich damit auf die Verantwortlichkeit gegenüber den haushaltsangehörigen Anschlussnutzern. Solange jedoch – wie hier – keinerlei Anlass erkennbar ist, das eventuell ein rechtswidriger Gebrauch des Anschlusses in Betracht kommt, verbietet sich wegen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie jedenfalls bei volljährigen Familienangehörigen jedwede Kontrolle, Einschränkung oder Nachforschung. Da im vorliegenden Fall gerade kein Anlass bekannt geworden ist, der im Vorfeld des hier gegenständlichen Vorfalles ein Eingreifen der Beklagten gegenüber dem Sohn erfordert hätte, scheidet auch eine Störerhaftung der Beklagten aus.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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