Filesharing: Rechteinhaber muss konkret zu den Dateifragmenten vortragen

Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal (3c C 275/17) lässt durchaus aufhorchen – erstmals lese ich dort endlich etwas dazu, dass der Rechteinhaber (der ja das angebliche Anbieten in einer Tauschbörse protokolliert hat) auch beweis führen muss, welche Dateifragmente geteilt wurden. So führt das Gericht zu dem Vortrag der Rechteinhaber aus:

Aus ihm erschließt sich nämlich bereits nicht in einer der Beweiserhebung zugänglichen Weise, welche Datenpakete nach den Recherchen der Klägerin über den Anschluss der Beklagten angeboten worden sind bzw. welchen konkreten Inhalt diese aufgewiesen haben. Vor allem aber ist die notwendige Zuordnung der mutmaßlich zur Verfügung gestellten Dateninhalte zu dem geschützten Werk so nicht herstellbar. Eine solche Zuordnung ist indes gerade deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123 mwN). Nicht nachvollziehbar und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist schließlich die Aussage auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 31. Oktober 2018, wonach die erforderliche Zuordnung „ohne Weiteres anhand […] des gesamten zu der Rechtsverletzung aufgezeichneten Datenverkehrs möglich“, die „Darlegung“ der entsprechenden Datei aber nicht Voraussetzung für die Darlegung der klägerischen Ansprüche sei. Dabei erstaunt der unscharfe Vortrag vor allem vor dem Hintergrund, dass gemäß den weiteren, mehrfach wiederholten Angaben der Klägerin die Ermittlungsdaten (und damit auch die vom Anschluss des Beklagten übertragenen Dateiteile) „mitgeschnitten und anschließend revisionssicher archiviert“ worden sein sollen und damit deren Vorlage (auf Datenträger) sowie ein entsprechender Beweisantritt die Klägerin vor keine erkennbaren Schwierigkeiten stellen dürfte.

Amtsgericht Frankenthal, 3c C 275/17

Weiterhin besonders interessant ist, dass das Gericht darauf besteht, dass die Rechteinhaber etwas zu den bisher in Anspruch genommenen vortragen – nicht wegen der Gebühren der sondern um im Rahmen der den Schadensersatz zu berechnen. Hierbei geht das Gericht den Weg, alle Tauschbörsennutzer als Gesamtschuldner zu betrachten und den kumulierten Schadensersatz dann zur Berechnung (als überhöht) heran zu ziehen:

Hinsichtlich des auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzanspruchs kommt hinzu, dass die Klägerin nur andeutungsweise Ausführungen dazu macht, in welchem Umfang sie bezüglich der monierten Urheberrechtsverletzungen bereits Schadensersatzleistungen durch von ihr ermittelte und in Anspruch genommene Tauschbörsennutzer gefordert und erhalten hat, was nach den obigen Ausführungen unter 1. ebenfalls im Rahmen schlüssigen Vorbringens von ihr zu verlangen ist.2

Zu dem letztlich im Rahmen der zu ermittelnden Gesamtschaden hat die Klägerin in der Klageschrift lediglich mitgeteilt, dass für eine fiktive, das beanstandete Angebot gestattende nach ihrer Auffassung ein Betrag in Höhe von mindestens 5.000.- € pro Woche zu zahlen wäre. Im Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 hat sie ergänzend mitgeteilt, dass nach ihren Ermittlungen im Zeitraum des beanstandeten Verstoßes Ende April 2013 Verletzungen über eine sechsstellige Zahl von IP-Adressen stattgefunden hätten. Geht man mit diesen recht vagen Angaben von einer Zahl zwischen 100.000 und knapp einer Million Verletzern aus, errechnen sich – ausgehend von dem hier als Schadensersatz geltend gemachten Betrag von 900.- € – Schadensersatzforderungen in einer Größenordnung von 90 bis 900 Millionen Euro. Von diesen hat die Klägerin nach ihren wiederum recht unpräzisen Darlegungen bislang nur „max. 200.000.- €“ realisiert. Selbst bei Wahrunterstellung dieser sehr weit unter der potentiellen Schadensersatzhöhe liegenden und nicht weiter erläuterten oder belegten Angabe fällt auf, dass ein solcher Betrag jedenfalls ein Vielfaches dessen darstellt, was nach den eigenen Vorstellungen der Klägerin als (fiktive) Lizenzgebühr von den als Gesamtschuldner haftenden Tauschbörsennutzern für einen Zeitraum von einer Woche, die den hier geltend gemachten Tatzeitraum (29./30. April 2013) vollständig abdecken würde, zu zahlen wäre. Die Möglichkeit einer vollständigen Befriedigung des mit der verfolgten lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs bzw. einer bereits erfolgten Überkompensation ist damit entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht ausgeschlossen, sondern liegt nach dem mitgeteilten Zahlenmaterial vielmehr durchaus nahe.

Amtsgericht Frankenthal, 3c C 275/17

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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