Filesharing-Abmahnung ignoriert?

Das Ignorieren von Filesharing-Abmahnungen „funktioniert“ zwar – jedenfalls wenn man grundsätzlich mit etwas zeitlichem Gewinn zufrieden ist. Darüber hinaus aber ist es gefährlich, hier das Ignorieren mit einer dauerhaften Lösung, einem „erledigen“ des Problems gleich zu setzen. Schon in den vergangenen Jahren habe ich festgestellt, dass gerade Laien glauben, nur weil sie nach 1-1,5 Jahren nichts mehr gehört haben, dass die Angelegenheit erledigt ist. Es zeigt sich nun zunehmend, wie falsch diese Einschätzung war.

Klagehäufung

Bereits Mitte November war beim Amtsgericht München zu lesen:

Das Amtsgericht München warnt vor der Teilnahme an Musik- und Filmtauschbörsen. Derzeit sind bereits über 1400 Klagen anhängig, weitere sind angekündigt.

Nach bisherigen Berichten neigt das Amtsgericht dazu, grundsätzlich die Ansprüche auf Zahlung zu bejahen und regt Einigungen an, die am Ende bei 3/4 der ursprünglichen Forderung liegen. Ich gehe davon aus, dass die Zahl der Klagen im nächsten Jahr weiter ansteigen wird.

Forderungsabtretung

Die Abtretung von Forderungen ist ein alltägliches Geschäft. Nunmehr geht auch eine größere Kanzlei den Weg und möchte wohl (vermeintlich) bestehende Forderungen abtreten (dazu ein Bericht bei Heise sowie die Hinweise bei der Kanzlei). Mir ist noch unklar, was da konkret in der „Versteigerung“ abläuft, also welche Forderung abgetreten wird, bzw. ob da überhaupt etwas konkret abgetreten werden soll. Heise-Online spricht insofern derzeit von einer „Vermittlung“, die Bedingungen aber sagen eindeutig etwas anderes und legen m.E. eine Forderungsabtretung nahe:

„Mit Zugang der mittels E-Mail erfolgenden Benachrichtigung des Käufers („virtueller Zuschlag) gilt die Forderung als an den Käufer übergeben.“ (Online-Auktion-Versteigerungsbedingungen von U+C, Punkt 4.1, Stand 07.12.2011)

Es ist weiterhin damit zu rechnen, dass in diesem konkreten Fall eine sehr hohe Zahl von Forderungen abgetreten werden soll. Für Betroffene bedeutet das, dass auch wenn bisher Ruhe eingetreten war, in Zukunft mit weiterer Post zu rechnen ist. Diesmal wohl von Inkasso-Dienstleistern etc. Das bedeutet: Das altbekannte „Spiel“ wird wieder von neuem beginnen.

Dabei sollte man sich nicht allzu sicher sein: Gerade Inkasso-Büros klagen gerne in ersten Einzelfällen Forderungen ein. Kaufmännisch ist das schon deswegen vertretbar, weil die Forderung im vermeintlichen Wert „X“ für eine erhebliche Summe unter „X“ erstanden wurde. Auf dem Markt sind, je nach Forderungsart, um die 20% der jeweiligen Summe üblich. Wie viel hier gezahlt wird, ist aber vollkommen offen, zumal es sich wohl um ein Bieterverfahren handelt. Allerdings ist es auch üblich, dass derartige Firmen beim Aufkauf von Forderungen bereits evt. Gerichtskosten in den Gebotssummen berücksichtigen.

Interessant wird die Frage, wie eine solche Forderungsabtretung datenschutzrechtlich zu behandeln sein wird. Grundsätzlich steht einer Forderungsabtretung nichts im Wege. Hier aber wird man meines Erachtens zur erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus urheberrechtlichen Verletzungen aus Filesharing-Aktionen jedenfalls die Auskunft des Providers im Original vorlegen müssen. Wenn ein Inkasso-Dienstleister diese nicht beibringen kann, dürfte es vor Gericht eng werden. Wenn die Urkunde aber im Einzelfall übergeben wird, wird man sich fragen müssen, ob dies zulässig ist (das AG Bremen und das AG Meldorf etwa hatten Probleme damit, dazu hier die Besprechung).
Die Frage möchte ich an dieser Stelle noch nicht aufblähen, zumal noch nicht klar ist, was da genau abgetreten wird (falls überhaupt). Ich komme aber derzeit zum vorläufigen Ergebnis, dass die Übergabe dieser Auskunfts-Urkunde, im Zuge einer Forderungsabtretung, eher nicht vertretbar sein dürfte. Jedenfalls laut Versteigerungsbedingungen sollen aber wohl auch keine Original-Urkunden übergeben werden, dazu:

Die Datenübermittlung erfolgt durch Versand einer PGP gesicherten CD-ROM oder, bei übersteigendem Datenvolumen durch Übergabe einer gesicherten Fest- platte. (Online-Auktion-Versteigerungsbedingungen von U+C, Punkt 4.2, Stand 07.12.2011)

Zu guter Letzt verbleibt ein anderes Problem: In einer von uns bearbeiteten Sache, die längst abgewickelt ist, erreichte uns kürzlich ein befremdliches Anschreiben der hier betroffenen Kanzlei: Obwohl die Sache laut Mandant bezahlt ist (Zahlungsbeleg liegt uns vor), wurde ein Brief zugestellt, demzufolge keine Zahlungen geleistet sind. Und man fordert auch keck direkt mal über 1200 Euro, anstelle sich die Frage zu stellen, ob die eigene Buchhaltung vielleicht geschlampt hat. Vor diesem Hintergrund stelle ich mir die Frage, wie viele der zu versteigernden Forderungen wirklich noch offen sind?

Im Ergebnis bedeutet die nun anstehende Aktion wohl vor allem eines: Dass in naher Zukunft in bisher ruhigen Fällen wieder Post kommt. Auf die leichte Schulter sollte man das Thema also weiterhin nicht nehmen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.