Filesharing Abmahnung 2014: Aussichten bei Klage nach Filesharing Abmahnung immer besser

Ich bin dazu übergegangen, zum Thema „Filesharing “ nur noch Übersichten zu verfassen, um aktuelle Entwicklungen zusammen zu fassen. Im 1. Quartal 2014 zeigen sich nun einige Entwicklungen ab: Während Filesharing-Abmahnungen insgesamt spürbar zurück gehen (aber immer noch zum Alltag gehören) ist zu bemerken, dass entsprechend (nicht nur) meiner Ankündigung die Abmahnung im Bereich Fotoklau erheblich beliebter wird. Vor allem aber zeigt sich: Die „rosigen Zeiten“ für Abmahner im Bereich Filesharing sind wohl vorbei.

Hintergrund ist eine veränderte Situation bei Familienanschlüssen: Während noch bis vor einiger Zeit die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers derart stark „vermutet“ wurde, dass man sich quasi gar nicht verteidigen konnte, ist die Lage nun um 180 Grad verdreht – immer mehr Gerichte nehmen es als ausreichend hin, wenn man die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Täters benennt, um die Vermutung der Täterschaft zu entkräften. Ursprung nahm diese Rechtsprechung wohl beim OLG Köln. Mir liegen inzwischen Urteile der Amtsgerichte Düsseldorf, Köln, Frankfurt a.M., Hamburg, Berlin und sogar München vor, die in diese Kerbe schlagen. Von derart positiven Entscheidungen habe ich inzwischen mehrere Dutzend angesammelt, von Einzelfällen kann keine Rede mehr sein.

Auch die Gesetzesänderung hinsichtlich der Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstands“ macht sich bemerkbar: Während früher überall geklagt werden konnte, geht es nunmehr nur noch am für den Verbraucher zuständen Sitz des Gerichts (vorbehaltlich Sonderzuständigkeiten). Zwar wird immer noch versucht, etwa in München zu erheben, allerdings weist das AG München in aktuellen mir vorliegenden Hinweisen den Beklagten bereits von sich aus darauf hin, dass man sich für nicht zuständig hält und der Beklagte die Zuständigkeit rügen „soll“ (natürlich nur “ rügen kann“, der Hinweis ist aber äusserst deutlich gehalten).

Das Ergebnis dieser Entwicklungen ist gleich doppelt positiv, gezeigt sei dies etwa an Betroffenen aus der Städteregion Aachen: Während bisher schon alleine der weit entfernte Gerichtsstand München bereits ein Problem bei der Verteidigung darstellte, findet man sich nunmehr in Köln wieder. Die anwaltliche Vertretung mit ernsthafter persönlicher Beratung ist damit angenehmer möglich. Daneben haben wir eine sehr positive Entwicklung der Rechtsprechung des OLG Köln bei Familienanschlüssen, weswegen bei Klagen beim Amtsgericht Köln zumindest betroffene Familien einen guten Ausgangspunkt haben.

Gleichwohl gilt: Vorsicht. Laienhafte, stümperhafte Verteidigungsversuche können weiterhin nach hinten los gehen. Insoweit müssen Familien bedenken, dass sie auf der einen Seite ihre Angehörigen nicht belasten dürfen – diese aber eben auch nicht pauschal die Täterschaft bestreiten dürfen. Verteidigung in dem Bereich ist und bleibt ein Gesamtkonzept.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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