EUGH zum Urheberrecht: Kopien im Cache beim Betrachten von Inhalten sind grundsätzlich zulässig – Streaming zulässig?

Der EUGH (C‑360/13) hat festgestellt

dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers (…) ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.

Der erste Blick auf die Entscheidung ruft quasi nach dem Gedanken an Streaming und es liegt auf der Zunge „EUGH entscheidet: Streaming legal“. Gleichwohl, es wäre in dieser Pauschalität falsch. Der Blick auf die Entscheidung lohnt sich dennoch, denn immerhin wurde nun (endlich) durch den EUGH festgehalten, dass Kopien im Cache ebenso privilegiert sein können, wie die im Arbeitsspeicher.

Rechtliche Ausgangslage

Ist das Betrachten urheberrechtlich geschützter Werke auf einem Computermonitor eine urheberrechtlich relevante Handlung? Die Frage ist keineswegs so abstrus, wie sie vielleicht klingen mag, denn immerhin werden – technisch zwingend bedingt – zumindest Teile des betrachteten Werkes beim Betrachten im jeweiligen System kopiert. Sei es im temporären Speicher der Grafikeinheit, im Arbeitsspeicher oder gar auf der Festplatte im Browser-Cache. Es mag dahin stehen, ob hier nur Teile gespeichert sind und ob der Nutzer darauf überhaupt Zugriff nehmen kann; erst einmal steht fest, dass eine Kopie angelegt wird. Ebenso fest steht aber auch, dass das anfertigen einer solchen Kopie – die auch in SAT-Receivern oder Fernsehern vorgenommen wird – technisch notwendig ist, um überhaupt das Werk betrachten zu können.

Darum gibt es Artikel 5 Abs.1 der 2001/29/EG („InfoSoc“- oder „Urheberrechtsrichtlinie“) eine Ausnahme, die im §44a UrhG nahezu wortwörtlich übernommen wurde:

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

  1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  2.  eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Spätestens beim Festplattencache gibt es dann immer die gleichen Argumente: Der Nutzer kann hier die Dateien kopieren, somit liegt schon gar kein flüchtiger Speicher im Sinne dieser Regelung vor. Ausserdem kann der Nutzer den Cache ausschalten und somit die Speicherung gleich ganz verhindern. Der EUGH hat sich nun u.a. zu der Frage geäußert.

Speicherung hat nur vorläufigen Charakter

Der EUGH geht in der Entscheidung die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen schrittweise durch. Hinsichtlich der „nur vorübergehenden“ Speicherung kann sich der EUGH recht kurz fassen:

Was die (…) Voraussetzung der Vorläufigkeit der Vervielfältigungshandlung betrifft, so geht aus den Akten zum einen hervor, dass die Bildschirmkopien gelöscht werden, sobald der Internetnutzer die aufgerufene Internetseite verlässt. Zum anderen werden die Cachekopien gewöhnlich automatisch nach einer gewissen Zeit, abhängig von der Kapazität sowie vom Volumen und der Häufigkeit der Internetnutzung des betreffenden Internetnutzers, durch andere Inhalte ersetzt. Somit haben diese Kopien vorläufigen Charakter.

Integraler Bestandteil eines technischen Verfahrens

Das Gericht sieht weiterhin einen integralen Bestandteil eines technischen Verfahrens. Dies ist anzunehmen, wenn

  1. die Vervielfältigungshandlungen vollständig im Rahmen der Durchführung eines technischen Verfahrens vorgenommen werden, und
  2. die Vervielfältigungshandlung notwendig in dem Sinne ist, dass das betreffende technische Verfahren ohne sie nicht einwandfrei und effizient funktionieren könnte.

Beides bejaht der EUGH. Keinen Ausschlag macht es dabei, dass der menschliche Benutzer hier auch eigene Einflussmöglichkeiten hat:

Ferner weist nach der Rechtsprechung nichts in dieser Bestimmung darauf hin, dass das technische Verfahren kein menschliches Eingreifen einschließen darf und es insbesondere ausgeschlossen wäre, dass dieses Verfahren manuell in Gang gesetzt oder beendet wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss Infopaq International, EU:C:2012:16, Rn. 32).

Flüchtige oder begleitende Speicherung?

Nun kommt die Kernfrage: Liegt eine flüchtige oder begleitende Speicherung vor? Eine solche Speicherung setzt mit dem EUGH voraus, dass

ihre Lebensdauer auf das für das einwandfreie Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt ist, wobei dieses Verfahren derart automatisiert sein muss, dass es diese Handlung automatisch, ohne menschliches Eingreifen, löscht, sobald ihre Funktion, die Durchführung eines solchen Verfahrens zu ermöglichen, erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Infopaq International, EU:C:2009:465, Rn. 64).

Hier ist dann der Kritikpunkt: Es wird ja gerade nicht automatisch (im Sinne von „sofort“) gelöscht, sondern erst nach Ende des Gesamtvorgangs (etwa „Browsen“), der wiederum vom Nutzer gesteuert wird. Die Logik ist folgende: Es wäre nur dann flüchtig, wenn die Daten sofort gelöscht werden, nachdem man die einzelne Webseite wieder verlässt, nicht erst nach dem Schliessen des Browsers insgesamt. Dem folgt der EUGH nicht:

Das Erfordernis einer automatischen Löschung schließt jedoch nicht aus, dass dieser Löschung ein menschliches Eingreifen vorangeht, um das technische Verfahren zu beenden. (Denn es ist …) nämlich zulässig, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende technische Verfahren manuell in Gang gesetzt und beendet wird. Entgegen der (anderen) Ansicht (…) verliert eine Vervielfältigungshandlung nicht schon deshalb ihren flüchtigen Charakter, weil vor der Löschung der erstellten Kopie durch das System der Endnutzer eingreifen muss, um das technische Verfahren zu beenden.

Der EUGH nimmt dann für Bildschirmkopien eine flüchtige Speicherung an, was hier nicht vertieft wird. Interessant ist vielmehr dann der Umgang mit dem Cache, bei dem man durchaus streiten kann, ob er eine flüchtige Speicherung darstellt. Dies aber kann der EUGH offen lassen

Was sodann die Cachekopien angeht, werden diese zwar im Unterschied zu den Bildschirmkopien nicht gelöscht, wenn der Internetnutzer das für die Betrachtung der betreffenden Internetseite angewandte Verfahren beendet, weil sie im Cache für eine mögliche spätere Betrachtung dieser Seite gespeichert werden.
Diese Kopien brauchen jedoch nicht als flüchtig eingestuft zu werden, wenn feststeht, dass sie im Rahmen des angewandten technischen Verfahrens von begleitender Art sind.

Hierzu stellt der BGH fest, dass die Kopien im Cache in Abhängigkeit vom technischen Verfahren des Betrachtens erstellt werden. Diese Kopien im Cache sind damit „weder eigenständig sind noch einem eigenständigen Zweck dienen und daher als „begleitend“ einzustufen“.

Streaming zulässig?

Was bedeutet das nun mit Blick auf das Streaming – hat der EUGH nun entschieden, dass Nutzer von Streaming-Angeboten keine Urheberrechtsverletzung begehen? Ich bin vorsichtig, auch wenn es durchaus gut aussieht. Der EUGH hat sich weiter mit Art.5 Abs.5 der Richtlinie beschäftigt, wo – auch zum hier einschlägigen Absatz 1 – zu lesen ist:

Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwer- tung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechts- inhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Es ist also ein Interessenausgleich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Urheberrechtsinhaber an der Verwertung vorzunehmen. Dazu stellt der EUGH dann tatsächlich fest, dass die Interessen der Urheberrechtsinhaber nicht verletzt werden beim Betrachten von Inhalten und entsprechendem Speichern der Daten in einem Cache:

Sodann verletzen diese Kopien die berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber nicht ungebührlich, obwohl sie den Internetnutzern den Zugang zu den auf den Internetseiten dargestellten Werken grundsätzlich ohne die Zustimmung dieser Inhaber erlauben. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Werke den Internetnutzern von den Herausgebern der Internetseiten zugänglich gemacht werden, die ihrerseits (…) die Zustimmung der betreffenden Urheberrechtsinhaber einholen müssen, da diese Zugänglichmachung eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieses Artikels darstellt. Die berechtigten Interessen der betroffenen Urheberrechtsinhaber werden auf diese Weise gebührend gewahrt.

Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, von den Internetnutzern zu verlangen, dass sie eine weitere Zustimmung einholen, um in den Genuss derselben, vom betreffenden Urheberrechtsinhaber bereits genehmigten Wiedergabe gelangen zu können.

Schließlich beeinträchtigt die Erstellung der Bildschirm- und der Cachekopien nicht die normale Verwertung der Werke. Die Betrachtung der Internetseiten mittels des in Rede stehenden technischen Verfahrens stellt eine normale Verwertung der Werke dar, durch die die Internetnutzer in den Genuss der von den Herausgebern der betreffenden Internetseite bewirkten öffentlichen Wiedergabe der Werke gelangen können. Da die Erstellung der betreffenden Kopien einen Bestandteil der Betrachtung bildet, kann sie eine solche Verwertung der Werke nicht beeinträchtigen.

Das ist durchaus beachtlich, denn hier steht ausdrücklich, dass sich die Urheber hier nicht beschweren können und sich an den Anbieter der Seite zu halten haben, diesen direkt anzusprechen genügt den Interessen der Urheberrechtsinhaber. Die Nutzer dagegen sind bei dem geschilderten Szenario aussen vor.

Das klingt fast zu schön um wahr zu sein, und hier kann man durchaus vorsichtig sein: Weitere Voraussetzung ist nämlich die rechtmäßige Nutzung, auf die der EUGH nicht ausdrücklich eingeht. Hier mag man sehen, dass der EUGH u.a. Erwägungsgrund 33 der Richtlinie zitiert, in dem zu lesen ist „Eine Nutzung sollte als rechtmäßig gelten, soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetze beschränkt ist.“ Dies kann so gelesen werden, dass ja gerade keine gesetzliche Nutzungsbeschränkung vorliegt und somit die Rechtmäßigkeit der Nutzung nicht zur Diskussion steht beim Streaming (ergo vom EUGH gar nicht zu thematisieren ist). Ebenfalls muss man sich fragen, wie die Nutzung nicht rechtmäßig sein kann, wenn der EUGH im Rahmen der obigen Abwägung der Interessen zu dem Ergebnis kommt, dass Urhebern damit ausreichend gedient ist, sich unmittelbar an den Seitenbetreiber zu wenden.

Weil der EUGH hier einen Sonderfall hatte: Es ging um Inhalte auf einer Webseite, deren Betreiber klar identifiziert war und der sich um Nutzungslizenzen für die Inhalte bemühte. Nicht der Inhalt an sich war bereits rechtswidrig, sondern es stand alleine die Frage im Raum, ob der weitere Zugriff durch Nutzer eine gesonderte urheberrechtlich relevante Handlung darstellt. Bei einer ergebnisorientierten Betrachtung bin ich daher vorsichtig mit einer Prognose, ob der EUGH im Falle von „illegalen Streamingseiten“ diese Rechtsprechung genauso anwendet. Gleichwohl sehe ich die bisherige Diskussion zur Frage der Rechtmäßigkeit des Streamings, auch illegal angebotener Inhalte, gestützt und nunmehr als weiteres Argument die vorliegende EUGH-Entscheidung.

Dazu auch bei uns:
Ist Streaming eine Urheberrechtsverletzung?

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.