Einstweilige Verfügung erhalten – was tun?

erhalten: Wie geht man damit um, wenn man eine einstweilige Verfügung erhält? Das häufiger Beispiel meiner Praxis, etwa im Wettbewerbsrecht, sieht so aus: Ein Unternehmer erhält eine wettbewerbsrechtliche , spart sich die anwaltliche Beratung und macht alleine „irgendwas“, wobei durchaus häufig – bar jeder Fachkenntnis – erklärt wird, dass man keine abgeben möchte. Mit dieser Steilvorlage ist es dann eine Frage der Zeit, bis der Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung überbringt. Dann kommt die vorhersehbare Frage: Was nun?

Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen zu einer erhaltenen einstweiligen Verfügung können entsprechend auf die verbreiteten einstweiligen Verfügungen im Medienrecht, Markenrecht, Urheberrecht und übertragen werden, wobei die Streitwerte dabei mitunter variieren (im Gewaltschutzgesetz eher niedriger, im Markenrecht eher höher).

Beachten Sie zu dem Thema auch den Beitrag „Mahnbescheid erhalten – was tun?„, „Klage erhalten – was tun? und „Anklage erhalten„.

Einstweilige Verfügung: Allgemeines zur einstweiligen Verfügung

Wer heute sein Unternehmen im Internet präsentiert, selbst wenn er gar nicht Verkäufe darüber abwickelt sondern nur wirbt, muss damit leben, dass ein Wettbewerbsverstoß leicht geschehen kann – und ebenso leicht gefunden werden kann. Als Unternehmer hat man damit die Wahl zwischen diesen Szenarien:

  1. Ohne Anlass fachkundige Beratung einholen, die präventiv absichert und dabei hilft höhere Kosten durch spätere Inanspruchnahme zu verhindern
  2. Nach der Abmahnung fachkundige Hilfe einholen, die dabei hilft die Sache sachgerecht zu beenden, Kosten zu sparen und im Hinblick auf spätere Strafzahlungen Risiken zu vermeiden
  3. Nach der einstweiligen Verfügung, wenn man sich bei entsprechendem Prozesskostenrisiko entweder um die einstweilige Verfügung streiten kann oder schlichtweg lediglich Schadensbegrenzung betreibt.

Der Trick beim Umgang mit einer einstweiligen verfügung sind die Kostenfaktoren: Eine Beratung unter Punkt (1) wird bei einfachen Aufgaben im Bereich weniger hundert Euro liegen, das Prozesskostenrisiko nach einstweiliger Verfügung (3), wenn gar noch die Hauptsache droht, liegt schnell im vierstelligen Bereich. Es gibt Horrorszenarien, bei denen die Quote 1:10 liegt, sprich – mit frühzeitiger Investition wäre man mit 10% der Kosten ausgekommen. Dies ist auch der hauptsächliche Grund, warum ich immer wieder vorbete, dass es schlichtweg eine Milchmädchenrechnung ist, wenn Unternehmer Ihre Werbestrategie nicht anwaltlich abklopfen lassen um sich hier den fachkundigen Rat zu „sparen“. Schon alleine die Frage ob man eine aufsetzt und nicht das Abschlussschreiben der Gegenseite abwartet kann erhebliche Kosten einsparen.

EInstweilige Verfügung erhalten: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf hilft Unternehmen, die eine einstweilige Verfügung erhalten haben!

Nach einer einstweiligen Verfügung holen Sie sich professionellen Rat, Stümpern Sie nicht (weiter) herum!

Einstweilige Verfügung erhalten: Was tun nach Zustellung?

Die einstweilige Verfügung ist zwar eine gerichtliche Entscheidung – aber nicht das Ende der Angelegenheit, in beide Richtungen:

  1. Einmal kann man sich, zumindest theoretisch, ohne einzuhaltende Frist gegen die einstweilige Verfügung wehren mit dem Widerspruch und erzwingen, dass sich das Gericht umfänglich mit der Sache auseinandersetzt. Dies macht Sinn, wenn man Dinge vortragen kann, die das Gericht bisher nicht beachtet hat und zumindest eine brauchbare Wahrscheinlichkeit einer anderen Entscheidung besteht.
  2. Zum anderen handelt es sich um eine einstweilige Verfügung, dass heisst um eine vorläufige Regelung – die Hauptsache steht noch aus. Wenn das Hauptsache-Verfahren betrieben wird, entsteht ein weiteres Kostenrisiko. Und das auch noch bei zusätzlichen höheren Kosten, denn die Streitwerte im vorläufigen Rechtsschutz liegen unter denen im Hauptsacheverfahren, auch wenn es in der Sache um „das Gleiche“ geht. Wer also meint, dass die einstweilige Verfügung zu Recht erging, wird Schadensbegrenzung betreiben und das Hauptsacheverfahren verhindern. Dazu bedarf es einer bestimmten Erklärung.

Welches dieser grundsätzlichen Szenarien nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung das Klügere ist, kann man nur beurteilen, wenn man die rechtliche Lage einschätzen kann – wobei auch Wettbewerbsrechtler sich regelmäßig schwer tun werden, hier umfassende Prognosen abzugeben. Vor diesem Hintergrund sollten Laien gewarnt sein, auf eigene Faust, ggfs. auf der Basis von Internet-Beiträgen, tiefgreifende Entscheidungen zu treffen. Daher, unter Verweis auf obige grundsätzliche Erwägungen, der zwingende Rat: Suchen Sie sich nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung einen Wettbewerbsrechtler, der die Situation einschätzen kann.

Ohne fachkundige Einschätzung ist die Frage, wie die Weiche nun zu stellen ist, nicht seriös zu beantworten, es funktioniert schlichtweg nicht, vor allem auch nicht ohne Kenntnis der aktuellen BGH-Rechtsprechung.

Kostenszenarien bei einer einstweiligen Verfügung

Ich untermale die bisherigen Sätze gerne mit einem einfachen Kostenbeispiel zu einer einstweiligen Verfügung, das viele Online-Händler betreffen wird: Sie wünschen AGB für Ihren Shop die möglichst „abmahnsicher“ sind. Sie werden merken, dass Sie beim professionellen Einkauf verschiedene Varianten zur Auswahl haben: Der Anwalt, der die Texte in Absprache mit Ihnen individuell aufsetzt und sich das teuer bezahlen lässt (so etwa bei mir, regelmäßig kommen da ca. 700 Euro netto als untere Summe heraus, abhängig vom Beratungsaufwand) oder der „Massenanbieter“, der AGB von der Stange für kleines Geld monatlich (ich kenne Angebote von 30-50 Euro) bei Laufzeiten, etwa von 12 Monaten mindestens, vorsieht. Alles in allem kann man sagen, dass die „präventive Beratung“ hier wohl jedenfalls um die 500-800 Euro kostet.

Nun gibt es heute immer noch Verkäufer, die sich die AGB woanders kopieren oder selber zusammen stückeln, das Ergebnis sehe ich laufend in Form von Abmahnungen. AGB-Abmahnungen kommen bei mir so gut wie nie mit einem Gegenstandswert unter 15.000 Euro aus, bis 30.000 Euro ist es je nach Häufigkeit und Schwere der Verstöße durchaus vertretbar. Das alleine macht bei einer Abmahnung einen Kostenspielraum bei einer 1,3 Gebühr von 899,40 Euro bis 1307,81 Euro. Sofern sich eine solche Abmahnung durch die vorherige Tätigkeit verhindern lässt, hat sich also schon jetzt die präventive Tätigkeit gerechnet.

Und wenn man es hier immer noch alleine probiert und es nach Erhalt der Abmahnung zu einem Gerichtsstreit kommt? Das Prozesskostenrisiko bei einem Streitwert von 15.000 Euro liegt allein bei 4141,30 Euro, ohne die zusätzlichen Kosten durch die zwei Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren. Ich sehe an der Stelle von weiteren Zahlenspielen ab.

Fazit zum Erhalt einer einstweiligen Verfügung

Im Fazit verbleibt es beim Rat, mit den Milchmädchenrechnungen aufzuhören – je früher man sich professionell um eine einstweilige Verfügung kümmert, je „günstiger“ wird die Erledigung.

Beachten Sie zu dem Thema auch den Beitrag „Mahnbescheid erhalten – was tun?“ und „Klage erhalten – was tun?

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.