Bundesgerichtshof: Keine Störerhaftung für per RSS eingebundene Inhalte

Der (VI ZR 144/11) hat sich mit Urteil vom 27.03.2012 mit der für per RSS eingebundene Inhalte befasst und dabei u.a. festgestellt:

Der Betreiber eines Informationsportals, der […] erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betrei- ber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern […]

Auf Anhieb liest sich das so, als wäre eine Störerhaftung vom Tisch und man könne nun getrost RSS-Feeds einbinden – solange man bei einem gemeldeten Problem sofort reagiert. Doch es ist zur Vorsicht zu raten.

Hintergrund ist, dass es bei der Störerhaftung um die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, geht. Es hängt also an der Frage, was „zumutbar“ ist. Hier hat der Bundesgerichtshof sich zwar sehr allgemein geäußert, aber es ging um ein „Informationsportal“, das auf die Lieferung „schneller und aktueller Informationen“ ausgelegt war. Es liest sich so, wie eine Webseite, die quasi davon „lebte“, Nachrichten zu liefern, auch oder gar hauptsächlich, durch die Einbindung von externen Quellen. Diese Betrachtung lässt sich aber nicht zwingend dann auf Webseiten übertragen, die einen „kleineren Umfang“ haben, oder wo die eingebundenen RSS-Quellen nur am Rande für die eigentliche Webseite relevant sind. Nun bietet sich hier ein Erst-Recht-Schluss an: Wenn ein grosser Betreiber schon nicht in der Lage ist, eine Kontrolle im Rahmen des Zumutbaren zu bieten – dann muss das doch wohl auch für „kleine Anbieter“ gelten. Ob das aber wirklich zwingend ist, wird sich noch zeigen müssen.

Bisherige Rechtsprechung

Die bisherige Rechtsprechung zeigt, dass die Störerhaftung durchaus gerne angenommen wurde, die Frage aber umstritten war.

In einer Entscheidung des LG Berlin (15 O 103/11) hatte sich dieses mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen : Auf einer Webseite wurde der RSS-Feed einer anderen Seite eingebunden. Über diesen Feed wurde auch ein eines Dritten angezeigt, der sich in seinem Urheberrecht verletzt sah. Das LG Berlin gab ihm Recht, denn: Mit der Einbindung des RSS-Feeds macht man sich die Inhalte zu Eigen, die darüber auf der eigenen Webseite gezeigt werden (so auch schon vorher das LG Berlin, 27 O 190/10). Das Risiko durch die Einbindung fremder RSS-Quellen war damit durchaus beachtlich.

Es wurde aber diskutiert, zu überlegen, ob in dieser Art der Verwendung wirklich eine „zugänglichmachung“ vorliegt, wie sie etwa das LG Berlin gesehen hatte. Anlässlich einer Entscheidung des AG Hamburg (36A C 375/09) – wo es u.a. auch um ein Foto via RSS-Feed ging – fragt z.B. Lars Jaeschke in der JurPC (hier zu finden), ob bei lediglich verlinkten Bildern (die nicht auf dem eigenen Server liegen) überhaupt ein solches Zugänglichmachen vorliegen kann bei demjenigen, der RSS-Feeds einbindet. Dazu verweist er eindrucksvoll auf die BGH-Entscheidung in Sachen „Google-Thumbnails“. Wer dieser Auffassung folgen möchte, sollte aber dafür sorgen, dass kein lokaler Cache des RSS-Feeds auf dem eigenen Server vorgehalten wird – die These steht und fällt mit der lokalen Datenspeicherung.

Bereits 2012 hatte das Landgericht München I (13 S 15605/09) zudem eine Störerhaftung von Google verneint, weil bei der dortigen Masse an Informationen eine Kontrolle schlicht unzumutbar wäre.

Im Ergebnis sehe ich jedenfalls bei kleinen Webmastern weiterhin ein Risiko, hemmungslos RSS-Feeds einzubinden. Der BGH mag nun den Boden bereitet haben, gleichwohl gibt es m.E. keine Garantie. Und ob ein „kleiner“ Webmaster es sich leisten kann, nach einer den Prozess zur Klärung zu führen, ist und bleibt ein enormes Problem für Betroffene.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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