Urheberrecht & Abmahnung: Vorsicht bei „kostenlosen“ Stock Fotos

Freie Bilddatenbanken mit sogenannten „Stock Fotos“, die vermeintlich Lizenzfrei sind, erfreuen sich enormer Beliebtheit. Einschlägige Bild-Datenbanken kennt inzwischen fast jeder und kann damit seine Webseite aufhübschen. Die Beliebtheit gibt es auch aus gutem Grund: Wer gerne Fotos erstellt, kann hier schnell und problemlos einen Markt finden, um sich einen Namen zu schaffen. Und wer kostengünstig bis kostenlos Bilder für seine Projekte sucht, kann sich „bedienen“ – muss aber (und das wird leider schnell vergessen) die Lizenzen beachten, unter denen die Bilder angeboten werden.

Lizenzen bei Fotografien nicht nur lästiges Beiwerk!

Speziell bei kostenlosen Bilderdatenbanken sollte man immer beachten, dass zwar die Nutzung ohne Kosten einhergeht, aber gerade deswegen die Urheber ein besonders hohes Interesse an der Namensnennung haben – wo kommt sonst der Werbeeffekt her, mit dem man kalkuliert? Der Hintergrund ist insofern ohnehin schon zu respektieren, die rechtliche Lage aber klar: Fremde Werke darf man nur nutzen, wenn man dazu eine Erlaubnis, eine , erhalten hat. Die wird im Fall von Aboutpixel.de auch geboten – nur eben will sie auch beachtet werden.

Dabei stellt aboutpixel.de auf einen Blick klar, dass es zu beachtende Lizenzen gibt: Unter jedem Bild werden die Nutzungsrechte ausdrücklich dargestellt und man hat die Wahl zwischen verschiedenen Nutzungsmodellen. Raum für Missverständnisse gibt es da insofern auf keinen Fall. Allerdings können auch versehentlich Fehler unterlaufen, dazu mehr weiter unten unter „Vorbeugen“.

Abmahnungen problematisch für Bilddatenbank-Betreiber?

Man kann nicht oft genug betonen: Es sind nicht die Bilddatenbank-Betreiber, die die Abmahnungen aussprechen – sehr wohl aber dürften die durchaus Arbeit deswegen haben. Und sicherlich auch ungerechtfertigte Image-Schäden. Es gab schon erste Berichte, dass z.B. „Abmahnungen von Aboutpixel.de“ ausgesprochen wurden – was aber falsch ist. Genau genommen geht es darum, dass jemand, der ein auf Aboutpixel.de angeboten hat, später selber einen Nutzer abmahnt. Aboutpixel.de ist dabei einzig und alleine die Bilddatenbank, die anfangs Nutzer und Anbieter samt Lizenzbedingungen vermittelt hat.

Gleichwohl aber denke ich, werden viele Betroffene bei den Bilddatenbanken z.B. anrufen und ihren Unmut dort kundtun, was als erstes Arbeitsaufwand verursacht. Dazu die fehlerhaften Berichte über angeblich durch die Datenbanken ausgesprochenen Abmahnungen – das dürfte durchaus Nutzerzahlen kosten, weil sich viele Menschen von solchen Berichten verunsichern lassen. Dabei wäre wenn, dann der einzige Vorwurf, dass man nicht ausreichend auf die Lizenzbedingungen hinweist – das aber ist ein Vorwurf, den man z.B. aboutpixel.de unmöglich machen kann.

Professionelles IT-Vertragsrecht

Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

Konkreter Fall: Abmahnung wegen Nutzung von Bildern

Uns liegen inzwischen zahlreiche Abmahnungen von Mandanten vor, die wegen Nutzung einer Grafik abgemahnt wird, die sie von aboutpixel.de bezogen haben. Ebenfalls betroffen sind hier Bilder von Fotolia.de oder Pixelio.de.

Der Vorwurf lautet jedes Mal, die Grafik ohne die notwendige Nennung des Urhebers zu verwenden, was aber entsprechend vieler Nutzungsbedingungen die Voraussetzung der Nutzung ist. An dieser Stelle muss insofern der Hinweis genügen, auf den eigenen Seiten zu prüfen, ob Grafiken von Dritten im Einsatz sind und ob diese entsprechend den Nutzungsbedingungen eingesetzt werden. Dazu gehört in jedem Fall immer die Nennung des Urheberrechtsinhabers. Diese Nennung ist Teil des sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechts.

Hinsichtlich der konkreten Abmahnungen kann nur geraten werden, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zwar ist im vorliegenden Fall m.E. ein angemessener Streitwert gewählt, allerdings ist die vorgefertigte m.E. erheblich zu weit gefasst. Hinzu kommt, dass jedenfalls in der mir vorliegenden die Berechnung des Schadensersatzes in einer Art erfolgt, die ich so nicht nachvollziehen kann: Man versucht, in einem Online-Shop (Verkauf von Software) vorzurechnen, dass konkret durch die Verwendung der briefmarkengrossen Grafik „Umsätze im vierstelligen Bereich“ erzielt wurden und möchte nun entsprechenden Schadensersatz anteilig am fiktiven Umsatz bemessen. Das entspricht so nicht der üblichen „“, mit der man durchaus auf deutlich geringere Summen kommen kann.

Es bleibt festzustellen, dass Abmahnungen in diesem Bereich keineswegs selten sind. Dabei gibt es keinerlei Hinweise auf „Massenabmahnungen“, es sind durchweg verschiedene Rechteinhaber und verschiedene Kanzleien. Allerdings dürfen die hier getroffenen Aussagen nicht pauschaliert werden – auch wenn ich oben von einem „angemessenen Streitwert“ spreche, muss das nicht in jedem Fall anzunehmen sein. Allerdings bedarf es eines Profis, um zu beurteilen, ob im konkreten Fall der Streitwert wirklich angemessen gewählt ist. Alleine dass eine (hohe) vier- oder fünfstellige Summe gewählt wurde, heisst noch nichts.

Vorbeugen: Lizenzen sichern & Webseiten pflegen

Wer Fotos von solchen Bilddatenbanken verwendet, sollte auch selbst Vorkehrungen treffen. Gleich ob man seine private Webseite/Blog damit schmückt oder seine kommerzielle Webpräsenz: Die Nutzungsrechte müssen als erstes klar sein und man sollte die entsprechende Lizenz brauchbar sichern. Z.b. indem man von dem Bild samt angezeigter Lizenz einen Screenshot anfertigt und die Lizenz nochmals als PDF-Datei sichert. Der Screenshot dient dabei nicht nur der Zuordnung einer konkreten Lizenz zu einem Werk, sondern auch, um festzuhalten, für welchen Preis man ggfs. „erweiterte Rechte“ erwerben konnte. Diese Information kann später sinnvoll sein, wenn doch etwas schief ging und man sich über den zu leistenden Schadensersatz streitet.

Denn schief gehen kann immer etwas. Insbesondere wer sich anfangs Lizenzgetreu verhalten hat, kann in eine böse Falle tappen: Etwa wenn zwar ursprünglich auf der Webseite ordentlich auf die Lizenzdaten hingewiesen wurde, nach einem Relaunch der Seite diese Hinweise aber entfernt wurden, weil man (vermeintlich) alle Bilder entfernte. Böse nur, wenn dann doch irgendwo noch ein Bild angezeigt wird, weil man es schlicht vergessen hat. Oder es liegt noch ein Bild irgendwo auf dem Server, das zwar auf der Webseite nicht gezeigt wird, sehr wohl aber mit Suchmaschinen noch zu finden ist. Überhaupt wird es lizenzrechtlich eine spannende Frage sein, wie man damit umgeht, dass ggfs. Bilder ohne Benennung des Urhebers auf dem eigenen Server liegen und einzeln aufgerufen werden können (während sie auf der Webseite ordentlich entsprechend der Lizenz gezeigt werden).

Am Ende muss man sich als Verwender solcher Bilder immer darüber im Klaren sein, dass man im Streitfall die gesamte Rechtekette nachweisen muss. Wer das nicht kann, hat (erst einmal) ein ordentliches Problem. Daher wird es auch immer zwingend nötig sein, bereits bei der Verwendung der Bilder zumindest im Ansatz irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, um notfalls 3 Jahre später nachweisen zu können, woher man die Rechte bezogen hat. Das ist viel Aufwand, der sich aber nicht umgehen lässt.

Es bleibt daher bei meinem Rat: Betroffene suchen am besten sofort anwaltliche Unterstützung.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.