Unberechtigt Hunde-Foto genutzt: Abmahnung berechtigt

Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 8526/08) hat sich mit der unberechtigten Nutzung von Fotos beschäftigt:

Die Klägerin betreibt eine Bildagentur unter der Bezeichnung „…“. Mit der Bildautorin A besteht ein Agenturvertrag (Bl. 128 ff. GA). Frau A hatte im März 2008 ein von einem Appenzeller-Sennenhund-Rüden gefertigt und auf ihre Website www.….de eingestellt. Ende März 2008 befand sich das gespiegelte Foto auf der Internetseite www.….de bei der gewerblichen Anzeige …, wo auf eine Seite www.…-….de verwiesen wird und für den Verkauf von Welpen geworben wird. Wie sich im Laufe des Rechtsstreits herausgestellt hat, ist der Beklagte Betreiber der Internetseite www.…-….de. Die in der Anzeige angegebene Mobilfunknr. ist ebenfalls seine. Die Klägerin verlangte zunächst mit eigenem Schreiben vom 03.04.2008 Unterlassung und Schadensersatz. Nachdem der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 14.04.2008 die Rechtsverletzung ablehnte, ließ die Klägerin den Beklagten unter dem 22.04.2008 anwaltlich abmahnen.


Aus dem Urteil:

Der Beklagte ist von der Klägerin zu Recht als Verletzer hinsichtlich der Urheberrechte in Anspruch genommen. Grundsätzlich ist Verletzer jeder, dessen Verhalten einen adäquat kausalen Beitrag für die Rechtsverletzung darstellt. Zwar konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass der Beklagte persönlich die Anzeige geschaltet und das Foto hineinkopiert hat. Da aber die Anzeige mit einem Verweis auf die vom Beklagten betriebene Website www.…-….de unter Beifügung seiner Mobilfunknummer veröffentlicht worden ist bzw. das inkriminierte Foto auch auf der von ihm betriebenen Website zu finden ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Veröffentlichung des Hundefotos mit seiner Zustimmung erfolgte. Soweit er sich darauf beruft, dass Betreiberin der Hundezucht seine Mutter E sei, deren Nummer ebenfalls in der Anzeige angegeben ist, entlastet dies den Beklagten nicht. Selbst wenn seine Mutter die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Verkauf der Hundewelpen ziehen sollte, gilt hinsichtlich der Veröffentlichung des Hundefotos, dass diese ihm als Betreiber der Website zuzurechnen ist. Die des Fotos der Frau A erfolgte widerrechtlich. Denn weder die Fotografin noch die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte hatten hierfür ihre Einwilligung erteilt. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Seinen Vortrag als richtig unterstellt, dass er das Foto von den Hundekäufern B und F erhalten hatte, konnte er aus der Übergabe des Fotos selbst dann, wenn es sich um eines „seiner“ Hunde handelte, nicht davon ausgehen, dass er dieses veröffentlichen durfte. Ganz abgesehen davon, dass in der reinen Überlassung eines Fotos die Einräumung eines Veröffentlichungsrechts nicht enthalten ist, hätte sich der Beklagte bei den Hundekäufern erkundigen müssen, ob diese überhaupt Rechte an dem Foto hatten und diese das Recht zur Veröffentlichung einschlossen. Wenn er dies nicht tat, handelte er bei der Veröffentlichung auf seiner Website zumindest fahrlässig. Deswegen war die Klägerin berechtigt, den Beklagten abmahnen zu lassen. Für die Kosten haftet der Beklagte als Schadensersatz gem. § 97 Abs. 1 UrhG. Die berechtigten Abmahnkosten sind sowohl hinsichtlich des Gegenstandswerts von 8.000,00 EUR, von dem ausgegangen worden ist, angemessen wie auch im Hinblick auf die angesetzte Mittelgebühr von 1,3.
Die Klägerin kann als ausschließliche Nutzungsberechtigte an dem veröffentlichten Hundefoto auch Schadensersatz für die unberechtigte Veröffentlichung verlangen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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