Abmahnung: Darlegung der Rechteinhaberschaft in Abmahnschreiben

Das OLG Frankfurt am Main (11 W 16/17) hat entschieden, dass wenn ein Rechteinhaber in einem Abmahnschreiben die Rechteinhaberschaft nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, der Rechtsverletzer – der auf die hin die Rechtsverletzung beseitigt, die Abgabe einer strafbewehrten allerdings von weiterer Aufklärung der Rechteinhaberschaft abhängig gemacht hat – auch im Rechtsstreit den noch mit der Wirkung des § 93 ZPO anerkennen kann:

Ein Bestreiten der Rechteinhaberschaft mit Nichtwissen ist nur dann unzulässig, wenn der Kläger seine Urheberschaft (bzw. seine Rechteinhaberschaft) substantiiert dargelegt hat (vgl. die vom Landgericht zitierte Fundstelle bei Thum in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. , § 10 Rdnr. 35). Dies hat der Kläger in dem gegenständlichen Abmahnschreiben jedoch gerade nicht getan. Es wird vielmehr lediglich apodiktisch behauptet, es handele sich um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk des Klägers – was tatsächlich, wie sich aus der Klageschrift ergibt, noch nicht einmal zutraf. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte nicht gehalten, nicht nur das rechtsverletzende Bild von seiner Homepage zu entfernen, sondern sich auch ohne weitere Sachverhaltsaufklärung gegenüber dem Kläger vertraglich zur Unterlassung und für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer zu verpflichten. Es hätte hier vielmehr dem Kläger oblegen, zunächst seine Rechtsinhaberschaft schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

Daher waren die Kosten des Hauptsacheverfahrens nach § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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