Urheberrecht: Zum urheberrechtlichen Schutz an Gebrauchsgegenständen

Der BGH (I ZR 53/10) zum urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen: Bei einem Gebrauchsgegenstand (hier: Kletternetz für Spielplätze) können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie … Urheberrecht: Zum urheberrechtlichen Schutz an Gebrauchsgegenständen weiterlesen