Urheberrecht: Zum urheberrechtlichen Schutz an Gebrauchsgegenständen
Der BGH (I ZR 53/10) zum urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen: Bei einem Gebrauchsgegenstand (hier: Kletternetz für Spielplätze) können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie … Urheberrecht: Zum urheberrechtlichen Schutz an Gebrauchsgegenständen weiterlesen
Füge diese URL in deine WordPress-Website ein, um den Inhalt einzubetten
Füge diesen Code in deine Website ein, um den Inhalt einzubetten