Urheberrecht: Befristung von §52a UrhG soll verlängert werden

§52a UrhG (“Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung”) ist vom Motiv her eine sicherlich gute Idee, die in der Praxis schlicht scheiterte: Kleine Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes können im Rahmen von Lehre und Unterricht kopiert werden. Aber: Was ist ein kleiner Teil? Und darf man darunter auch PDF-Kopien verstehen oder nur “analoge” Kopien? Dies sind nur zwei Fragen von vielen, die äusserst umstritten sind. Seit langem wird daher gefordert, den §52a UrhG nachzubessern – ohne Erfolg.

Bisher ist der §52a UrhG befristet, aktuell bis zum 31.12.2012. Nunmehr haben die Bundestagsfraktionen CDU/CSU und FDP einen Entwurf vorgelegt (Drucksache 17/11317), der diese Frist um nochmals zwei Jahre verlängert. Begründung, nachdem man die vielen komplizierten Probleme aufgezeigt hat und sich offensichtlich der Problematik bewusst sein muss:

Die anhängigen Verfahren machen jedoch deutlich, dass für einen Teil der Nutzungen an Hochschulen eine Überarbeitung des § 52a UrhG erforderlich werden könnte. Daher sollen zunächst die letztinstanzlichen Entscheidungen abgewartet und anschließend geprüft werden, inwieweit die Formulierung dieser Schranke an die Rechtsprechung angepasst werden muss.

Als wäre die notwendige Konkretisierung von der Rechtsprechung des BGH abhängig. Die Hängepartie bleibt damit weiterhin bestehen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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