Unzulässige Interessenwahrnehmung (§108f StGB)

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, konkret zur „Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung“, wurde von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebracht und ist am 18. Juni 2024 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist es, die Lücken in der bestehenden Regelung zu schließen, die es Mandatsträgern ermöglichen, ihre Position für persönliche Vorteile auszunutzen, ohne dabei gesetzlich belangt werden zu können. Hierzu wurde ein neuer §108f StGB geschaffen.

Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz führt einen neuen Straftatbestand in das Strafgesetzbuch ein, § 108f StGB, der die unzulässige Interessenwahrnehmung durch Mandatsträger regelt. Dieser neue Straftatbestand bestraft Mandatsträger, die für die Wahrnehmung von Interessen Dritter gegen Entgelt Vorteile fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, selbst wenn diese Tätigkeiten außerhalb der offiziellen Mandatswahrnehmung stattfinden. Dies umfasst Handlungen, die nicht unmittelbar im Rahmen der parlamentarischen Arbeit, sondern beispielsweise im Kontakt mit Verwaltungsstellen oder Behörden erfolgen.

Warum wurde das Gesetz eingeführt?

Mandatsträger verfügen über besondere Verbindungen und Zugang zu Ministerien und Behörden, was das Risiko birgt, dass sie ihre Einflussmöglichkeiten kommerziell nutzen. Wenn Mandatsträger ihre Position zum eigenen Vorteil ausnutzen, untergräbt dies das Vertrauen in die parlamentarische Demokratie und kann zu Wettbewerbsverzerrungen und unsachgemäßen Entscheidungen in Regierung und Verwaltung führen.

Bezug zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Die Notwendigkeit dieses Gesetzes ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH, insbesondere aus dem Beschluss vom 5. Juli 2022 (Aktenzeichen StB 7-9/22). Der BGH hatte klargestellt, dass die bisherige Strafbarkeit gemäß § 108e StGB nur Handlungen erfasst, die im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit erfolgen, also im Plenum, in Ausschüssen oder anderen parlamentarischen Gremien.

Aktivitäten, bei denen Mandatsträger ihre Kontakte und Beziehungen außerhalb dieser Gremien ausnutzen, waren bisher nicht strafbar. Der BGH führte aus, dass allein die Berufung auf den Status eines Abgeordneten zur Beeinflussung von Behördenentscheidungen oder die Ausnutzung von Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive nicht ausreicht, um eine Strafbarkeit nach § 108e StGB zu begründen.

Wesentliche Änderungen

  1. Erweiterung der Strafbarkeit: Mit der Einführung des § 108f StGB wird die Strafbarkeit auf Handlungen ausgeweitet, die außerhalb der offiziellen Mandatswahrnehmung liegen. Dies schließt die Nutzung der Stellung und der daraus resultierenden Kontakte ein, um Verwaltungsprozesse zu beeinflussen.
  2. Klarstellung und Ergänzung bestehender Gesetze: Das Gerichtsverfassungsgesetz und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurden ebenfalls angepasst, um die neuen Straftatbestände zu integrieren und sicherzustellen, dass Verurteilungen nach § 108f StGB auch Auswirkungen auf die Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren haben.

Zielsetzung

Das Gesetz zielt darauf ab, das Vertrauen in die Integrität der Mandatsträger und die Funktionsfähigkeit des Systems der repräsentativen Demokratie zu stärken. Es soll verhindern, dass Mandatsträger ihre Positionen missbrauchen, um persönliche Vorteile zu erlangen, und so die korruptive Kommerzialisierung von Einflussmöglichkeiten bekämpfen.

Fazit

Mit der Einführung des neuen Straftatbestands der unzulässigen Interessenwahrnehmung wird eine wesentliche Lücke im Strafrecht geschlossen. Dies stärkt die Integrität und das Vertrauen in die parlamentarische Demokratie, indem es die unzulässige Nutzung von Einflussmöglichkeiten durch Mandatsträger verhindert und damit einen wichtigen Beitrag zur Korruptionsbekämpfung leistet.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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