Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet. Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt soll sie während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht befreien. So könne sie sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen. Durch die Heirat erwerbe sie jedoch in der Ehe einen Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser gehe nach der gesetzlichen Wertung anderen Unterhaltsansprüchen vor. Es müsse zudem ein Vergleich zum Bereich des nachehelichen Unterhalts gezogen werden. Dort sei ausdrücklich geregelt, dass der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, die wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder unterhaltsberechtigt ist, entfällt, wenn sie neu heiratet. Es wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nicht zu vereinbaren, einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt neben den Ansprüchen auf Familienunterhalt fortdauern zu lassen, obwohl der stärker ausgestaltete Anspruch einer geschiedenen Ehefrau in solchen Fällen endet (BGH, XII ZR 183/02).
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