Das gesetzlich vorgesehene Sonderkündigungsrecht des Mieters besteht nicht automatisch, wenn der Vermieter die Erlaubnis zu einer Untervermietung versagt. Es greift beispielsweise nicht, wenn der Mieter lediglich ohne Benennung einer konkreten Person erklärt hat, einen Untermieter suchen zu wollen, der in den gemieteten Räumen irgendein öffentlich-rechtlich zulässiges Gewerbe betreiben wolle.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle argumentierte wie folgt: Ohne die namentliche Benennung eines Untermieters müsse sich der Vermieter nicht darauf einlassen, eine Untervermietung zu gestatten. Der Vermieter wäre anderenfalls gezwungen, die generelle Erlaubnis zu einer Untervermietung zu erteilen, ohne zu wissen, ob sich diese überhaupt im Rahmen des vereinbarten Mietzwecks bewegt. Zu einer solchen Erklärung könne er schon deshalb nicht genötigt werden, weil er möglicherweise durch Konkurrenzschutzklauseln in Mietverträgen mit anderen Mietern an der Zustimmung zur Untervermietung gehindert ist (OLG Celle, 2 W 16/03).
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