Das OLG Koblenz (2 Ws 428/16) hat klargestellt, dass bei Beschränkungen gemäß §119 StPO mit hinreichender Sorgfalt zu prüfen ist, inwieweit diese ernsthaft erforderlich sind. Das OLG Koblenz reiht sich damit in eine Mehrzahl aktueller OLG-Entscheidungen ein, die klarmachen, dass allzu abstrakte und auch rein schematische Erwägungen von Beschränkungen erfolgreich angegriffen werden können.
- Untersuchungsgefangenen dürfen nach § 119 StPO nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Die Auslegung der Vorschrift hat der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf.
- Besuche durch Familienangehörige können nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgelehnt werden, insbesondere wenn einer Flucht- oder Verdunkelungsgefahr durch die Überwachung des Besuches nicht ausreichend begegnet werden kann.
Untersuchungsgefangenen dürfen nach § 119 StPO nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Wie alle grundrechtseinschränkenden Bestimmungen ist auch diese Vorschrift an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen; ihre Auslegung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfG, 2 BvR 61/76 v. 06.04.1976 – BVerfGE 42, 95 ). Dabei müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Freiheitsentziehungszwecks oder der Anstaltsordnung vorliegen; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht nicht aus (vgl. OLG Celle, 1 Ws 166/16 v. 06.04.2016 – NdsRpfl 2016, 314 ). Stellt die einschränkende Maßnahme – wie hier – auch einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG dar, bedarf es einer besonders eingehenden, auch die Dauer der Untersuchungshaft einbeziehenden und am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Prüfung, ob eine Besuchseinschränkung unverzichtbar vom Zweck der Untersuchungshaft oder der Ordnung im Vollzug gefordert wird (vgl. BVerfG, 2 BvR 634/96 v. 20.06.1996 – NStZ 1996, 613 ). Besuche durch Familienangehörige können deshalb nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgelehnt werden, insbesondere wenn einer Flucht- oder Verdunkelungsgefahr durch die Überwachung des Besuches nicht ausreichend begegnet werden kann (vgl. Senat, 2 Ws 188 u. 189/08 v. 21.04.2008; OLG Celle aaO.).
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