Unterscheidung von Vertragsstrafe und pauschaliertem Schadenersatz

und pauschalierter Schadenersatz: Eine Vertragsstrafe ist von einem pauschalierten Schadenersatz zu unterscheiden. Bei der Unterscheidung kommt es auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung allerdings nicht an, sondern vielmehr auf die Zielrichtung der Vereinbarung, die auszulegen ist:

  • Eine Vertragsstrafe ist anzunehmen, wenn die Zahlung des versprochenen Betrages in erster Linie die Erfüllung des Hauptvertrages sichern und auf den Vertragsgegner einen möglichst wirkungsvollen Druck ausüben soll, alle vertraglich übernommenen Verpflichtungen einzuhalten.
  • Eine Schadenspauschalabrede liegt dagegen vor, wenn sie der vereinfachenden Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Vertragsanspruches dienen soll.


Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-5 U 114/16) führte im Weiteren zur Vertragsstrafe aus:

Die Vertragsstrafe kann lediglich als weitere Funktion einen pauschalierten Mindestschadensersatz enthalten (vgl. BGH, NJW 1994, 45). Bei einer Vertragsstrafe bleibt es dem Gläubiger gemäß §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 2 S. 2 BGB unbenommen, einen weitergehenden tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Hingegen erstreckt sich die Schadensersatzpauschale im Zweifel auf den Ersatz des gesamten, typischerweise eintretenden Schadens (BGH, NJW 2010, 2122). Will der Verwender daher neben der Pauschale weitere Schadensposten verlangen, muss er sich das Recht hierzu ausdrücklich vorbehalten (vgl. BeckOK-BGB/Becker, 41. Edition, § 309 Nr. 5, Rn. 34; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearbeitung 2013, § 309 Nr 5, Rn. 21 zur Auslegung von AGB; vgl. auch Ostendorf, JuS 2015, 977).

Die Regeln über die Vertragsstrafe finden auf die Schadensersatzpauschale keine Anwendung (vgl. BGH, NJW 1970, 29; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage, § 348, Rn. 45; MünchKomm-BGB/Gottwald, 7. Auflage, Vorbemerkung zu §§ 336 ff., Rn. 34; a. A.: Knütel/Rieger NZBau 2010, 285). Mithin sind auch die §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 2 S. 2 BGB nicht anwendbar (…) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zur Sicherung einer Ausführungsfrist ist aber nur dann wirksam, wenn bei Abschluss der Vereinbarung die zu sichernde Frist noch nicht abgelaufen war (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1979, 153; Werner/Pastor, Rn. 2559). Dies entspricht der Zwecksetzung der Vertragsstrafe als Druckmittel für die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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