Beim OLG Frankfurt (6 W 3/15) ging es um die Auslegung und Vollstreckungsfähigkeit einer nicht hinreichend bestimmten einstweiligen Verfügung. Hierzu stellte das OLG fest:
Ein nicht hinreichend bestimmter Unterlassungstitel ist ausnahmsweise vollstreckungsfähig, wenn er im Wege der Auslegung unter Orientierung an der konkreten Verletzungshandlung, die zum Erlass des Titels geführt hat, auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt begrenzt werden kann (Bestätigung der Senatsrechtsprechnung).
Im vorliegenden Verfahren aber unterlag der Unterlassungsgläubiger, da das von ihm beanstandete Verhalten nicht mehr unter den Unterlassungstenor fiel.
Aus der Entscheidung:
Es ist zweifelhaft, ob der Unterlassungstenor hinreichend bestimmt ist. Insoweit haben die Antragsgegner mit Recht Bedenken angemeldet, so das zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 6. Oktober 2014 verwiesen werden kann (Bl. 45 d. A.). Der Verbotsinhalt ist hier jedenfalls im Wege der Auslegung unter Orientierung an der konkreten Verletzungshandlung, die zum Erlass des Titels geführt hat, auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu begrenzen (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschl. v. 7.2.2013 – 6 W 116/12 m. w.N.; ähnlich BGH, Beschl. v. 22.11.2012 – I ZB 18/12, juris-Tz. 17, vgl. ferner Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Auflage Kapitel 65 Rdn. 9). (…)
Anders als in der ursprünglichen Gestaltung geht es jetzt nicht mehr darum, dass die Antragsgegner in Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung gebotswidrig keine Telefonnummer genannt haben, sondern nur noch darum, ob die Kontaktdaten an geeigneter Stelle angebracht sind (vgl. zu den gesetzlichen Vorgaben: Föhlisch/Stariradeff, K&R 2014, 825, 826). Von dem eingeschränkten Kernbereich des gerichtlichen Verbots wird die jetzige Gestaltung daher nicht erfasst.
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