Unterlassungsanspruch bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Verletzung der Privatsphäre

Beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16 U 120/16) finden sich einige Zeilen zum Unterlassungsanspruch bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Verletzung der Privatsphäre:

Auch bei Prominenten besteht ein Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in die thematisch und auch räumlich gefasste Privatsphäre und sein Selbstbestimmungsrecht handelt. Geschützt ist der Betroffene vor dem Blick in sein Krankenzimmer und Einblicke in seine Genesungsfortschritte oder -rückschritte soweit er sie nicht selbst preisgibt. Dazu zählen auch Veröffentlichungen über sein Körpergewicht (…) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln kann, wobei insbesondere auch die Angelegenheiten umfasst sind, deren öffentliche Erörterung und Zurschaustellung als peinlich empfunden würden oder als unschicklich gelten oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen können, wie dies etwa bei Krankheiten der Fall sei. (…) hat der Kläger ein Recht darauf, seinen (konkreten) gesundheitlichen Zustand und dessen Entwicklung nach seinem Unfall aus der Öffentlichkeit zu halten (…)

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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