Der BGH (XII ZB 485/14) stellt zum Unterhaltsanspruch des pflegebedürftigen Ehegatten fest:
- Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsan- spruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.
- Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Alle anzeigen)
- Verkehrsunfall wegen Sonnenblendung - 14. Februar 2021
- Parken neben einem befestigten Parkstreifen - 14. Februar 2021
- Kein Neu-für-alt-Abzug bei einem Kindersitz - 14. Februar 2021