Für die Betreuung von Kindern aus einer früheren Ehe besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Familienrechtsstreit aufmerksam. Geklagt hatte eine Frau, die von ihrem geschiedenen Mann Unterhalt verlangte. Sie machte geltend, dass sie keine Erwerbstätigkeit ausüben könne, da sie ihre vier Kinder aus erster Ehe betreuen müsse. Mit dieser Argumentation fand sie jedoch vor dem OLG kein Gehör. Das Gericht argumentierte, dass das Gesetz für die Zeit nach der Scheidung grundsätzlich von der Eigenverantwortlichkeit jedes Ehegatten für seinen Lebensunterhalt ausgehe.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt komme nur unter besonderen Umständen in Betracht. Diese seien im Gesetz einzeln aufgeführt. Danach bestehe ein Unterhaltsanspruch nur, wenn die zu betreuenden Kinder aus der betreffenden Ehe stammen. Soweit die Kinder aber nicht von dem Ehemann stammen würden, müsse dieser auch keinen Unterhalt für ihre Betreuung zahlen (OLG Koblenz, 7 WF 1224/04).
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