Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu vier Prozent seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine – über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. (BGH, XII ZR 211/02)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat damit entschieden, dass jeder Ehegatte über die gesetzliche Altersvorsorge hinaus eine zusätzliche Altersvorsorge bilden darf. Unerheblich ist die Art der Altersvorsorge. Der BGH hat z.B. Lebensversicherungen und Tilgungsleistungen bei einer Immobilie anerkannt. Damit ist jedem Betroffenen freigestellt, für welche Art der Altersversorgung er sich entscheidet.
Die Grenze der angemessenen Altersversorgung zur einseitigen Vermögensbildung liegt bei 23,5 Prozent (19,5 Prozent – Beitragsbemessungssatz der gesetzlichen Rentenversicherung + 4 Prozent des Jahresbruttoeinkommens des Vorjahres). Sind die Aufwendungen dafür höher, ist der Betrag, der diese Grenze übersteigt, als einseitige Vermögensbildung unterhaltsrechtlich zu bewerten. Dies führt auch dazu, dass bei Immobilien, sei es bei dem Eigenheim, das als Ehewohnung diente, Mehrfamilienhäusern, aus denen Miete erzielt wird, Tilgungsleistungen als Altersversorgung berücksichtigt werden können. Erforderlich ist, dass diese den Grenzbetrag nach Aufstockung um 4 Prozent des Jahresbruttoeinkommens des Vorjahres nicht überschreiten.
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