Im Rahmen der Frage einer Unterbringung nach §§63, 64 StGB ist das Zusammentreffen von psychischen Erkrankungen, Alkohol und Drogentoxikationen immer wieder schwierig. Der BGH weist insoweit darauf hin, dass wenn bei einem Angeklagten zu den Tatzeitpunkten neben einer Psychose auch eine Mischintoxikation aus Alkohol und Cannabis vorlag, zu beachten ist, dass sich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich verbietet. Dies jedenfalls wenn der Ausschluss oder die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern erst durch aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere Alkohol, herbeigeführt worden ist.
Dazu auch: Unterbringung nach §63 StGB
In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (BGH, 2 StR 430/06, 2 StR 430/98, 4 StR 147/20)
Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt aber auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (BGH, 4 StR 161/16, 1 StR 287/15, 2 StR 602/13), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (BGH, 2 StR 483/98 und 4 StR 147/20).
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