Untauglicher Versuch: Ein Versuch ist auch in der Form des untauglichen Versuchs strafbar (§ 23 Abs. 3 StGB). Ein solcher untauglicher Versuch ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht gelingen kann, weil objektiv die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erfolgseintritt fehlen, während der Täter diese irrig für gegeben hält. Die Strafbarkeit des Versuchs setzt nur voraus, dass die Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes erfüllt (grundlegend: BGH, 1 StR 677/53), mag seine Vorstellung auch von gegebenen Tatsachen oder vom Verlauf von der Wirklichkeit abweichen:
Welches Vorstellungsbild sich der Beschuldigte vom Tatablauf machte, lässt sich (…) nicht allein anhand des (…) festgestellten objektiven Misserfolgs beurteilen. Dies ist bei einem im Zustand der Schuldunfähigkeit Handelnden (…) nicht anders zu beurteilen als bei einem voll zurechnungsfähigen Straftäter. Will das Tatgericht beim untauglichen Versuch Rückschlüsse vom objektiven Tatablauf auf das subjektive Vorstellungsbild des Täters ziehen, kommt es darauf an, ob die objektive Ungefährlichkeit für ihn bei der Tatausführung erkennbar war.
BGH, 3 StR 305/19
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